Mutti2
Sehr geehrte Frau Bader, ich habe zwei Fragen. 1. Kann ich wie gewünscht in reine Elternzeit zurück. 2. Wie kann ich verhindern Elternzeit zu verlieren? Hintergrundinformationen: 1 habe 2 Kinder ( *Februar 2020+ *Juni 2021). Für Kind 1 hatte ich zwei Jahre Elternzeit angemeldet. Elternzeit zum neuen Mutterschutz beendet. Für Kind 2 im Anschluss zwei Jahre in Elternzeit. Jetzt aktuell bin ich für Kind 1 die restlichen 22 Monate (bis ca. April 2025) in Elternzeit mit Teilzeittätigkeit. Für Kind 2 hätte ich dann immer noch 1 Jahr Elternzeit gut. Aktuell schwanger mit Kind 3. Ich arbeite im öffentlichen Dienst. TVL. Seid Januar 2023 mit einem befristeten Vertrag innerhalb der Elternzeit bis 30.09.2023. In mein befristeten Vertrag steht : "Die Änderung der Arbeitszeit ist befristet bis 30.09.2023.Nach Ende der Frist gilt wieder die Arbeitszeit von 2014." Mein Arbeitsvertrag von 2014 ist Vollzeit. Wir werden jetzt weiter wegziehen, und ich möchte daher gerne meine Arbeit beenden, und zurück in die reine Elternzeit gehen zum 01.Oktober 2023. Muss ich jetzt formell einen Antrag auf reine Elternzeit stellen (habe ich gemacht 8 Wochen vor Beginn).Oder reicht es den befristeten Vertrag einfach auslaufen zu lassen, und den neuen Vertrag nicht zu unterschreiben? Kann ich wie geplant am 30.09.2023 zu arbeiten aufhören? 2. Verfällt meine Elternzeit von Kind 1 wenn ich diese ein zweites mal unterbreche um in Mutterschutz zu gehen? Die von Kind 1 nicht oder? Vielen herzlichen Dank für Ihre Auskunft. Mit besten Grüßen Mutti2
Hallo, Sie können für jedes Kind die Restzeit, bis zu 24 Monaten, beim Arbeitgeber beantragen. Dieser hat kein Mitspracherecht. Die Antragsfrist beträgt bei Kindern unter drei Jahren 7 Wochen, darüber 13 Wochen. Liebe Grüße NB
Mutti2
Entschuldigung. Ich meinte die von Kind 2 verfällt aber nicht, oder?
Ani123
Wenn sie die EZ fristgerecht gemeldet haben beginnt diese am 1.10.2023. Die EZ können sie zum Beginn des Mutterschutzes beenden um Mutterschaftageld in VZ zu bekommen. EZ, welche vom 1. und/oder 2. Kind mit Beginn des Mutterschutzes über ist kann noch bis zum 8. Geburtstag des Kindes genommen werden. Daher sollten sie gut überlegen, ob sie evtl. für das 3. Kind nur 1 Jahr melden (24 Monate verbleiben) und im Anschluss daran die verbliebene EZ vom 1. Kind, danach vom 2. Kind und dann vom 3. Kind nehmen. Wenn sie es fristgerecht melden ist das möglich. Während der EZ auch TZ in EZ bei einem anderen AG tätig sein (bei EZ von 1. und 2. Kind bis zu 30 Wochenstunden, beim 3. Kind bis zu 32 Wochenstunden). Ihr jetziger AG muss dem zustimmen.
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