Leladina
Schönen guten Tag Frau Bader, ich befinde mich noch in der 2 jährigen Elternzeit mit meinem ersten Kind, bin aber schwanger. Eigentlich hätte ich am 03.02.21 wieder arbeiten gehen müssen. Mutterschutz für Kind 2 beginnt aber am 25.01.21. Nun stehe ich vor der Frage, ob ich dennoch vorsichtshalber Teilzeit bei meinem AG anmelden muss?! (Falls-Gott bewahre-doch noch etwas schief gehen sollte bei dieser SS :/ Hatte diesen Fall nämlich schonmal) Die Frist für Teilzeitanmeldung beträgt ja glaube ich 7 Wochen. Noch ein anderes Thema, wenn ich eh schon schreibe: Wir würden gerne eine Sorgerechtsverfügung (?) erteilen, falls mir und meinem Mann etwas passiert. Wir haben schon privat geklärt, wer sich um die Kind(er) kümmern wird und wer um das finanzielle. Aber bei wem, wo und wie mache ich das schriftlich fest? Und wie viel kostet so etwas in etwa? Ich danke Ihnen vielmals!!! Lieben Gruß
Hallo, 1. Verstehe ich nicht. Wann wollen Sie den TZ arbeiten? 2. Sie können zusammen mit Ihrem Partner (wenn er der Kindsvater ist) ein Vorsorgetestament machen. Wenn Sie nicht verheiratet sind, jeder für sich. Dies ist beim Notar möglich. Dazu muss man sich natürlich einig sein. Die Kosten richten sich nach dem Streitwert. Man kann es ist aber auch zu Hause handschriftlich + Ort + Unterschrift von beiden erstellen. Dann rate ich, das Testament im Jugendamt zu hinterlegen. Das dient nur der Sicherheit, dass es nicht verloren geht. Außerdem wird es auf Wunsch geprüft. Man kann es auch bei Freunden/ Verwandten deponieren. In der Regel folgt das Gericht diesem Testament, es sei denn, es hält die Person nicht für geeignet (zu alt etc.). Dann entscheidet es im Kindswohlinteresse anders. Patenschaft hat aber nichts damit zu tun. Wenn ein Elternteil noch lebt, wird dieser das Sorgerecht bekommen, wenn nicht dringendes dagegenspricht (zB die beiden kennen sich gar nicht). Ansonsten kann man jemand anderen bestimmen, dem muss das Gericht folgen, es sei denn, es gibt einen Grund zur Ablehnung. Dies kann am Alter der Person (ab 60) oder an ihrem Lebenswandel liegen. Ich hatte aber auch mal den Fall, dass der langjährige Lebenspartner das Kind bekommen hat, weil es zu diesem eine viel engere Bindung hatte. Vermögensverwalter kann dieselbe oder eine andere Person sein – auch das kann man in dem handschriftlichen Testament festlegen. Rechtlich sind ein notar. Testament u ein eigenes gleichgestellt. Ich kann es Ihnen auch entgeltlich vorformulieren. Liebe Grüsse, NB
Leladina
Vielen Dank für Ihre Antwort zu Punkt 2. Punkt 1: Wäre ich jetzt NICHT schwanger, müsste ich ja 7 Wochen vor Beginn (03.02.21) Teilzeit bei meinem AG anmelden, da ich ab dann wieder arbeiten müsste, da meine Elternzeit von Kind 1 am 02.02.21 endet. Nun frage ich mich: Sollte ich (obwohl ich schwanger bin und ab dem 25.01 im Mutterschutz bin) TROTZDEM zur Sicherheit Teilzeit anmelden, falls ich dieses Kind aus irgendwelchen Gründen verlieren sollte? Wenn alles gut geht, bin ich eh im Mutterschutz und anschliessend in EZ. Aber ich habe dieses Jahr schonmal ein Kind verloren, daher ist die Angst groß, das es wieder passiert. Und wenn es wieder passiert und ich habe Teilzeit nicht angemeldet vorsichtshalber, dann habe ich ja auch kein Recht darauf oder? Vielen Dank vorab.
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