Mitglied inaktiv
Hallo, da meine Elternzeit im Februar endet hatte ich Montag ein Gespräch mit meinem Chef bzgl. der Rückkehr. Ich will eigentlich auf TZ wieder zurückkehren, aber ich sah schon an seinem Gesicht, dass ihm das nicht passt. Und er fragte, ob ich denn überhaupt mal wieder VZ arbeiten könne, da hab ich ihm gesagt, so lange der Kleine im Kiga ist (er kommt im Februar in den Kiga) kann ich nur TZ. Da meinte er, dass es dem Betrieb momentan nicht so gut ginge und er (Chef) ja auch Kosten einsparen muss, mich aber nicht vor die Tür setzen will - weil man ja immer froh ist, wenn ich einspringe (habe während meiner Elternzeit immer auf 400 EUR Basis dort mitgearbeitet auf Zuruf) - und er hätte sich noch keine Gedanken gemacht über meine Rückkehr. Und er fragte mich ob ich evtl auch mit einem 400 EUR Job zufrieden wäre. Ich habe erst mal "ja" gesagt, aus Angst, gar nicht mehr zurückkehren zu können (bin im März 07 9 Jahre dort und mache meine Arbeit sehr gerne). Er will sich bis morgen überlegen, was er mir anbieten kann....Hat er das Recht, mir TZ zu verweigern, weil er Kosten sparen muss? Wir haben mehr als 15 Mitarbeiter. Bitte bitte ganz dringend eine Info, ich habe schon Angst, dass er mir morgen sagt, entweder ganz - also VZ - oder gar nicht. Meinen Antrag auf Arbeitszeitverkürzung gebe ich dann am Freitag ab (da ist dann meine Frist mit den 3 Monaten) - ich hatte das Gespräch mit ihm nur geführt am Montag, um einfach schon mal im vorhinein eine Einigung zu erzielen, die dann mit dem Antrag auf AZV noch schriftlich festgehalten wird... Verzweifelte Grüsse, Kristallmond
Hallo, Der Arbeitgeber kann sowohl die Verringerung als auch die Verteilung der Arbeitszeit ablehnen, wenn betriebliche Gründe entgegenstehen. Nach dem TzBfG können zum Beispiel • die wesentliche Beeinträchtigung der Organisation, des Arbeitsablaufs oder der Sicherheit im Betrieb oder • die Verursachung unverhältnismäßig hoher Kosten, zu einer begründeten Ablehnung des Antrags führen. Sollten sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht über den Teilzeitwunsch geeinigt haben, und versäumt es der Arbeitgeber, den Antrag spätestens einen Monat vor Beginn schriftlich abzulehnen, verringert sich die Arbeitszeit wie vom Arbeitnehmer gewünscht („positive Entscheidungsfiktion“). Der Arbeitgeber muss sich damit abfinden. Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber auf den Antrag gar nicht reagiert. Der Arbeitnehmer sollte seine Arbeitszeit nach Ablehnung durch den Arbeitgeber jedoch nicht eigenmächtig verkürzen, da der Ärger mit dem Arbeitgeber vorprogrammiert ist und es sogar zu fristlose Kündigungen wegen Arbeitsverweigerung kommen kann. Die Beratung durch einen VAA-Anwalt ist sinnvoll. Der Arbeitnehmer muss notfalls seinen Anspruch auf Arbeitszeitverringerung gerichtlich verfolgen. Erst nach Ablauf von zwei Jahren, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat, kann der Arbeitnehmer erneute eine Verringerung der Arbeitszeit beantragen. Der Gesetzgeber hat diese Bindung von zwei Jahren eingeführt, damit die Arbeitgeberpersonalwirtschaftlich längerfristig planen können. Eine Ersatzkraft kann auf zwei Jahre befristet eingestellt werden. Will der Teilzeitbeschäftigte seine Arbeitszeit wieder verlängern, hat er darauf keinen Anspruch. Nach dem TzBfG muss der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer mit diesem Wunsch lediglich bei der Besetzung eines entsprechend freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigen. Es sei denn, dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer Teilzeitbeschäftigter stehen dem entgegen. Der Arbeitgeber ist zudem gehalten, eine Stellenausschreibungen auch als Teilzeitarbeitsplatz auszuschreiben, wenn dieser dafür geeignet ist. Liebe Grüsse, NB
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