Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Steuerklassenwechsel

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Steuerklassenwechsel

Newborn13

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Hallo Fr. Bader, erstmal vielen Dank für Ihre Hilfe. Wie verhält es sich bei folgendem Fall: Wenn ein Beschäftigungsverbot ausgestellt wird, dann bekommt man ja das Durchschnittsgehalt der Gehälter 3 Monate vor der Schwangerschaft. 1. Frage: Zählen zu dem Berechnungszeitraum auch Weihnachtsgeld, Provisionen, Bonuszahlungen mit ein? 2. Frage: Wenn jetzt -während dem Beschäftigungsverbot- die Steuerklasse gewechselt wird, hätte dies weitere Auswirkungen bzgl. dem Gehalt oder hat das dann erst im Jahresausgleich Auswirkungen? Denn mein Arbeitgeber überweist mir doch jetzt bis zum Schluss das Gehalt, was ich drei Monate vor der Schwangerschaft hatte. Wenn ich jetzt die Steuerklasse ändere, hätte das doch keine Auswirkung oder? Und das anschließende Mutterschaftsgeld wird ja auch so übernommen, wie ich es jetzt durch den Arbeitgeber bekomme. Also von meinem Verständnis her, dürfte eine Steuerklassenänderung keine Auswirkungen auf mein jetziges Geld durch das Beschäftigungsverbot haben. Was sagen Sie?


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, 1. Im Gesetz steht: Das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt ist aus den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten, bei wöchentlicher Abrechnung aus den letzten 13 abgerechneten Wochen vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 zu berechnen. Nicht nur vorübergehende Erhöhungen des Arbeitsentgeltes, die während der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 wirksam werden, sind ab diesem Zeitpunkt in die Berechnung einzubeziehen. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) sowie Tage, an denen infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis kein oder ein vermindertes Arbeitsentgelt erzielt wurde, bleiben außer Betracht. Zu berücksichtigen sind dauerhafte Verdienstkürzungen, die während oder nach Ablauf des Berechnungszeitraums eintreten und nicht auf einem mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot beruhen. Ist danach eine Berechnung nicht möglich, so ist das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt einer gleichartig Beschäftigten zugrunde zu legen. Einmalzahlungen zählen also nicht dazu. 2. Damit ist eigentlich auch schon Teil zwei beantwortet! Nein, ein Steuerklassenwechsel dürfte auch meiner Meinung nach keine Änderung ergeben Liebe Grüße, NB


Polizeimaus110

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Hallo Ja das ist richtig... Aber wenn ich ein Beschäftigungsverbot vom Arzt bekomme, dann erhalte ich vom Arbeitgeber den durchschnittlichen Verdienst der letzten 13 Wochen oder der letzten drei Monate... (Oder muss der Arbeitgeber dann nach steuerklasse 3 bezahlen) Wenn ich gerade erst steuerklasse gewechselt habe und vor den 3 Monat ein Verbot erhalte; Zählt das Elterngeld dann trotzdem nach der steuerklasse 3 ab ??? Danke...


Polizeimaus110

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Hallo Ja das ist richtig... Aber wenn ich ein Beschäftigungsverbot vom Arzt bekomme, dann erhalte ich vom Arbeitgeber den durchschnittlichen Verdienst der letzten 13 Wochen oder der letzten drei Monate... (Oder muss der Arbeitgeber dann trotzdem nach der neuen steuerklasse 3 bezahlen) Wenn ich gerade erst steuerklasse gewechselt habe und vor den 3 Monat ein Verbot erhalte; Zählt das Elterngeld dann trotzdem nach der steuerklasse 3 ab ??? wenn ich in 3 wechsel weil wir nach der Geburt besseres Elterngeld erhalten, kann mir das Beschäftigungsverbot ja nicht zum Nachteil werden , oder ... ??? Alles ganz schön kompliziert :-( kann man sich sonst auch woanders schlau fragen??? Finanzamt ???Elterngeldstelle??? oder ??? Vielen Danke... Polizeimaus110


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