Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Steuerklassenwechsel fehlerhaft durchgeführt, wer haftet?

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Steuerklassenwechsel fehlerhaft durchgeführt, wer haftet?

Täubchen86

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Sehr geehrte Frau Bader, am 30.11. habe ich einen Steuerklassenwechsel bei meinen zuständigen Finanzamt beantragt. Da wir am 13.07.22 unser zweites Kind erwarten und ich gern das Elterngeld positiv beeinflussen wollte. Nun ist es so, dass das Finanzamt den Steuerklassenwechsel erst zum 01.01.22 durchgeführt hat. Obwohl ich diesen fristgerecht zum 01.12.21 beantragt habe. Erst nach mehrmaliger telefonischer Nachfrage war eine Sachbearbeiterin bereit den Antrag anzuschauen. Es wurde der Eingangsstempel 01.12.21 vermerkt. Den Antrag hatte ich selbst am späten Abend des 30.11. in den Briefkasten eingeworfen. Nun erklärte sich die Sachbearbeiterin bereit die Änderung rückwirkend zum 01.12.21 vorzunehmen und mir hierfür eine Bescheinigung für den Arbeitgeber auszustellen. Leider möchte mein Arbeitgeber aber den Lohnzettel nicht mehr rückwirkend abändern. Da das Steuerjahr 2021 seit 24.01.22 abgeschlossen sei. Wer haftet jetzt für meinen Schaden? Dieser Fehler kostet mich mehrere Tausend Euro beim Elterngeld. Zumal ich extra eine weitere Tätigkeit angetreten habe, welche in Steuerklasse 6 angemeldet ist (Nebenjob). Und diese beim Bemessungszeitraum des Elterngelds auch mit der Steuerklasse 3 angerechnet worden wäre. Sehe ich das richtig? Was kann ich nun noch tun um die sechs Monate in Steuerklasse 3 zu bekommen?


KielSprotte

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Hm, du sagst selbst am 30.11. später Abend - also Leerung und somit Eingang am 01.12. - da hättest DU halt früher in die Puschen kommen sollen. Woher soll das FA wissen, was bis 0.00 und was nach 0.00 Uhr im Kasten landet? Du kannst auf deinen vorgeburtlichen Muschu verzichten und bis zur Geburt des Kindes arbeiten, dann geht es sich aus.


Täubchen86

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Was denkst du, Kielsprotte warum das Finanzamt eingelenkt hat? Eben weil es nicht einfach bei Posteingang am 01.12.21 den Stempel vom 01.12. vermerken darf. Spät eingeworfene Post - unrelevant ob 19 Uhr oder 23:30 Uhr ist bei Leerung des Briefkastens der eben nicht elektrisch gesteuert wird mit dem Stempel vom Vortag zu versehen und dementsprechend zu bearbeiten. Meine Frage bleibt unbeantwortet. Wer haftet?


Täubchen86

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Bis zur Geburt arbeiten fällt in meinen Fall weg. Ich bin bei meiner Hauptbeschäftigung bereits im betrieblichen Beschäftigungsverbot und werde auch nicht bis zur Geburt im Nebenjob arbeiten können. Ausklammern möchte ich meinen Geburtsmonat beim Elterngeld auch nicht unbedingt. Und auf Mutterschaftsgeld verzichten steht auch nicht zur Debatte. Das würde sich nicht lohnen.


Dojii

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Richtig ist, dass der Arbeitgeber die Lohnabrechnungen nicht mehr ändern darf und die Elterngeldstelle sich nur an den Lohnabrechnungen orientieren muss - wenn diese also die "falsche" Steuerklasse abbilden, dann ist das leider so. Der Arbeitgeber und die Elterngeldstelle sind hier aus der Sache raus, beide halten sich nur an das Gesetz. Ich würde sagen das Finanzamt wäre womöglich in Haftung zu nehmen, wenn die es verbockt haben und du es nachweisen kannst. Etwas ähnliches gab es mal bzgl. Lohnnachzahlung aus dem Vorjahr im neuen Steuerjahr. Da hat der Arbeitgeber die Nachzahlung so spät berechnet und ausgezahlt, dass sie erst im neuen Steuerjahr aktiv wurde und somit als sonstiger Bezug und nicht als laufender Lohn beim Finanzamt gemeldet wurde. Aus dem Grund durfte die Nachzahlung beim Elterngeld nicht berücksichtigt werden und die Frau wurde aufgrund der Langsamkeit ihres Arbeitgebers schlechter gestellt. Sie hat geklagt und gewonnen, der Arbeitgeber musste ihr das verlorene Elterngeld selbst ersetzen. Hier das Urteil: LAG Düsseldorf, 27.05.2020 - 12 Sa 716/19 Vielleicht hilft dir das ja weiter.


cube

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https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/fristen-und-termine-14-wahrung-von-fristen_idesk_PI20354_HI7308640.html#:~:text=1.4.1%20Eing%C3%A4nge%20im%20Hausbriefkasten,Nachtbriefkasten%20feststellbar. Also ja, das FiAmt hätte als Eingangsdatum den Vortag vermerken müssen. Wenn nur deswegen der AG eine fehlerhafte Abrechnung erstellt hat, wäre das FiAmt in der Pflicht/Haftung. Aber wie du das jetzt anstellst, dem FiAmt eine Haftung aufzudrücken bzw. das die den "Schaden" bezahlen .... wenn du eine Rechtsschutz hast, dann würde ich die einschalten bzw. dort mal nachfragen. IdR sind solche Info-Gespräche mit dem Beitrag abgedeckt (ist zumindest bei uns so).


Dojii

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Der Arbeitgeber hat ja keine falsche Abrechnung erstellt, sondern durfte erst gar keine neue mehr machen, weil das Finanzamt den Steuerklassenwechsel zu spät eingetragen hat.


Mugi0303

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Also Amtshaftung geltend zu machen wird sehr schwer werden. Der Eingangsstempel ist der 1.12. Normalerweise passieren da keine Fehler. Du bräuchtest dann einen richtigen Beweis, das der Stempel falsch ist und es eigentlich der 30.11. hätte sein müssen. Diesen Beweis wirst du nicht führen können. Das die Bearbeiterin es ändern will, ist kein Schuldeingeständnis. Sie wollte dir wahrscheinlich einen Gefallen tun und Ärger vermeiden. Mugi


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