blablug
Hallo Frau Bader, gilt für die Einkommen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen auch bei Nicht-Selbständigen das Zuflussprinzip? Ich habe dazu nur etwas bei Selbständigen gefunden. Konkret habe ich Ende 2019 für sechs Monate Elterngeld beantragt. Bewilligt und überwiesen wurde es mir jedoch erst im März 2020, wobei ich auch für einige Monate im Jahr 2019 Elterngeld erhalten habe. Damit ist das Elterngeld doch trotz dessen, dass ich ansonsten nur Einkommen aus nicht-selbständiger Arbeit habe ganz dem Jahr 2020 anzurechnen, oder? Das wäre ja das Zuflussprinzip.. Das heißt, ich muss es nicht in der Steuererklärung für 2019 aufführen, oder? Eine Bescheinigung, dass die Elterngeldstelle etwas an das Finanzamt gemeldet hätte oder sonstige Information zur Steuererklärung habe ich noch nicht erhalten. Vielen Dank und viele Grüße blablug
Hallo, ich bin kein Steuerberater. Liebe Grüße NB
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