Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

SGBII Findungsjahr - schwanger

Frage: SGBII Findungsjahr - schwanger

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Ich habe eine 6jährige Tochter, bin arbeitslos und mit meinem arbeitenden Freund zusammengezogen. Nachdem wir beim Jobcenter das Findungsjahr angaben, stellte ich einen Antrag auf Sozialgeld nach SGBII für mich und meine Tochter. Das Einkommen meines Freundes wurde nicht berücksichtigt da wir mit dem Findungsjahr keine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft bilden wollten. Meine Tochter hat einen anderen Vater, diesbezüglich wurde über das Jugendamt ein Antrag auf Unterhaltsvorschuss gestellt, da der Vater keinen Unterhalt zahlt. Nun meine Frage: Noch im Zuge der Antragsstellung - vor Ausstellung eines Bescheides - wurde ich von meinem jetzigen Freund schwanger (jetzt etwa 10. Woche). Ist das Findungsjahr damit sofort ungültig und das Einkommen meines Freundes wird mit eingerechnet oder erst zur Geburt? Mein Sachbearbeiter will jetzt nämlich alle Unterlagen meines Freundes einsehen, inklusive Fahrzeugschein etc... Sollte es nicht ungültig sein, wo kann ich das nachlesen? Mit freundlichen Grüßen


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, Sozialgericht Lüneburg Aktenzeichen: S 25 AS 1033/07 ER Bei einer Schwangerschaft, dessen Erzeuger der Mitbewohner eines gemeinsam bewohnten Hauses ist, ist eine eheähnliche Gemeinschaft zu bejahen. Dies steht der Betreuung eines gemeinsamen Kindes in § 7 Abs. 3a SGB II gleich. Anders lautende Erklärungen der Antragstellerin und des Mitbewohners vermögen dies nicht zu entkräften. Liebe Grüsse, NB


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Hallo Was ist denn ein Findungsjahr ? Als ich mit meinem damals noch Freund zusammenzog, waren wir sofort ! eine Bedarfsgemeinschaft und er wurde voll mit angerechnet. Unterhaltsvorschuss steht Dir zu, allerdings nur, solange Du Deinen Freund nicht heiratest, dann ist der sofort weg.


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Das Findungsjahr sind 12 Monate, in denen das Einkommen nicht mitzählt. So gesehen ein "Probejahr" - weil man noch nicht bereit ist, finanziell für den anderen einzustehen. Wir hatten eine Fernbeziehung über 300 km und da ist ein Zusammenziehen ein großer Schritt der auch Risiken birgt. Was, wenn man die Finanzen zusammenwirft, eventuell gemeinsame Anschaffungen tätigt und man nach 6 Moanten merkt, daß das Zusammenleben nicht funktioniert? Wenn man also keine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft bildet, ist man finanziell die ersten 12 Monate getrennt zu berechnen. Was aber auch heisst, getrennte Kasse, Untermietvertrag, Hälfte aller Fixkosten tragen und so weiter.


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Genaue Erklärung dazu hier: http://www.sozialleistungen.info/hartz-iv-4-alg-ii-2/bedarfsgemeinschaft. html


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Ich möchte noch einmal betonen, daß ich mir durchaus im Klaren darüber bin, daß mit der Geburt eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft gerechtfertigt ist - schließlich versorgt man ein gemainsames Kind im gemeinsamen Haushalt ! Daß DANN das Einkommen meines Freundes angerechnet wird ist legitim und verständlich. Jedoch, auch während der Schwangerschaft schon?? Dem Jobcenter war bekannt, daß wir ein Paar sind - nur eben vorerst mit getrennten Kassen. Insofern ist jawohl auch eine sexuelle Beziehung anzunehmen. Die schwangerschaft ändert für uns jedoch NOCH nichts an der nicht vorhandenen Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft. Meine Frage zielt also nur darauf ab, ob das Anrechnen meine Freundes bereits während der Schwangerschaft richtig ist.


Mitglied inaktiv

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Ah, ok, kannte ich nicht. Ist vielleicht neu ? Öhm, nunja, ihr werdet Eltern, aber das heisst ja noch nicht , dass ihr Euer "Findungsjahr" nun erfolgreich abgeschlossen habt und als Liebespaar zusammen wohnen bleibt. Ich kann mir nicht vorstellen, dass die das dann zusammenlegen können. Abgesehen davvon wissen die ja auch gar nicht ob er der Vater ist. Wie gesagt, das vermute ich, wissen wirst Du es, wenn Du den Mehrbedarf für Schwangere beantragst.


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Hallo Frau Bader, danke für ihre schnelle Antwort :) Allerdings habe ich mittlerweile ein Gerichtsurteil vom LSG HH in 2008 gefunden, welches das genaue Gegenteil als Argumentation enthält und meine Denkweise und mein Empfinden unterstützt. Entscheidungsauszüge: Wie der Senat bereits u.a. mit Beschluss vom 8. Februar 2007 (L 5 B 21/07 ER AS, EuG 2007, 276) entschieden hat, ist im Regelfall nicht vom Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3c i.V.m. Abs. 3a Nr. 1 SGB II auszugehen, wenn Partner noch nicht länger als ein Jahr zusammenleben. An dieser Rechtsauffassung hält der Senat fest und nimmt auf die Begründung der genannten Entscheidung Bezug. Der Umstand, dass die Antragstellerin schwanger und Herr K. offenbar der Vater des ungeborenen Kindes ist, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Gerade angesichts des Umstandes, dass beide erst kurz vor der Schwangerschaft ein Paar geworden sind, kann nicht davon ausgegangen werden, dass allein eine Schwangerschaft engere, einem Zusammenleben auf Probe entgegenstehende, Bindungen erzeugt. Im Gegenteil können nach der Lebenserfahrung gerade die mit einer Schwangerschaft verbundenen Erschwernisse dazu führen, eine – ohnehin noch nicht gefestigte – Partnerschaft zu beenden. Auch kann die Vermutungsregel des § 7 Abs. 3a Nr. 2 SGB II – Zusammenleben mit einem gemeinsamen Kind – nicht dahingehend ausgelegt werden, dass diese bereits bei Bestehen einer Schwangerschaft eingreift, da dies in klarem Widerspruch zum Wortlaut der Norm stünde. ---------------------------------------- Ich werde mit dieser gesetzlichen Auslegung vom LSG HH im Rücken den angeforderten Unterlagen meines Freundes widersprechen. Liebe Grüße, Dassy


Mitglied inaktiv

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Hallo nochmal :) Ich wollte nur den Ausgang meines eingelegten Widerspruchs bekanntgeben, da es vielleicht manche interessieren mag, die in ähnlichen Situationen sind. Ich widersprach der Anforderung von den Unterlagen meines Freundes aus den Gründen, daß a) eine Schwangerschaft nicht gleichzusetzen ist mit der Versorgung eines gemeinsamen Kindes und b) daß nur wegen einer Schwangerschaft nicht automatisch davon auszugehen sei, daß das Bindungen erzeugt die einer Versorgungs- und Einstehensgemeinschaft entsprechen. Einige Tage später hatte ich anstandslos meinen Bewilligungsbescheid im Briefkasten - man will aber mit Beginn des Mutterschutzes meinen Freund berechnen, also ab Mitte Januar. Damit kann ich leben, denn bis dahin wird sich bestimmt herausgestellt haben, ob unser Zusammenleben funktioniert und die Beziehung (ohne rosarote Brille) eine ernsthafte Zukunft hat :) Liebe Grüße, Dassy


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