Jerada
Guten Morgen Frau Bader, und hallo an die Forengemeinde, ich habe eine Frage dazu, wie es zukünftig mit der Ehewohnung weitergeht. Beide Eheleute unterzeichneten einst den Mietvertrag. Verlauf: Das Ehepaar trennte sich und lebte zunächst noch einige Tage gemeinsam in der ehelichen Wohnung. In einer Gerichtsverhandlung erklärte sich einer der Eheleute dazu bereit, die Ehewohnung zeitnah zu verlassen, sodass diese dem anderen Ehepartner *zugeweisen* wurde - das geschah im Rahmen eines Vergleichs. In absehbarer Zeit wird zudem die Scheidung vollzogen sein. Hat derjedinge, der die Wohnung freiwillig "abgegeben" hat, dann noch Verpflichtungen? Muss er sich an der Miete noch beteiligen, oder hat er einen sofortigen Anspruch, im Zuge der Scheidung aus dem Mietverhältnis auszusteigen?
Hallo, § 1568a Abs 3 BGB: Der Ehegatte, dem die Wohnung überlassen wird, tritt 1. zum Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung der Ehegatten über die Überlassung an den Vermieter oder 2. mit Rechtskraft der Endentscheidung im Wohnungszuweisungsverfahren an Stelle des zur Überlassung verpflichteten Ehegatten in ein von diesem eingegangenes Mietverhältnis ein oder setzt ein von beiden eingegangenes Mietverhältnis allein fort. § 563 Absatz 4 gilt entsprechend. Da steht: Der Vermieter kann das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem er von dem endgültigen Eintritt in das Mietverhältnis Kenntnis erlangt hat, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, wenn in der Person des Eingetretenen ein wichtiger Grund vorliegt. Liebe Grüße NB
KielSprotte
Das müsste ihr mit dem Vermieter klären. Wenn beide gemietet haben, müssen auch beide kündigen und mir Glück bzw wenn es bisher keinen Stress gegeben hat, bekommt dann einer einen neuen Mietvertrag alleine.
Ani123
Es gibt mehrere Möglichkeiten. 1) Aufhebung des Mietverhalntisses. Das geht nur mit Zustimmung aller Parteien (Vermieter und alle Personen, die den Mietvertrag unterzeichnet haben). Im Anschluss kann ein neuer Mietvertrag mit einer Partei geschlossen werden. Z. B. wird das Mietverhältnis zum 30.06.2025 aufgehoben. Der neue Mietvertrag gilt ab dem 1.07.2025. Voraussetzung: Der Vermieter stimmt dem zu und möchte eine neuen Mietvertrag mit einer Partei schließen. 2) Das Mietverhältnis wird gekündigt. (Frist steht im Mietvertrag. Falls dort nichts steht gilt die gesetzliche Frist.) Die Partei, welche dort wohnen bleiben möchte, kann das bereits in der Kündigung kundtun. Zudem sollte es das Gespräch mit dem Vermieter suchen. Ob der Vermieter darauf eingeht und dem zustimmt bleibt ihm überlassen. Solange wie der Mietvertrag nicht aufgehoben oder gekündigt wurde gelten beide Personen als Mieter. Dabei sit es unrelevant, ob einer Partei die Wohnung zugesprochen wurde. Z. B. wenn A nicht zahlt kann der Vermieter das Geld von B fordern, obwohl dieser nicht mehr in der Wohnung wohnt. In ihrem Fall gab es eine Zuweisung der Wohnung. Gäbe es die nicht könnte z. B. B (asugezogene Person) jederzeit zurückziehen, weil B auch Mieter der Wohnung ist.
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