Sunshiine
Hallo ich habe einen 3 Monate alten Sohn, der im April 2017 zur Welt kam. Nun ist es so, dass mein Mann und ich gerne eine Geschwisterchen für unseren kleinen hätten. Ist jetzt zwar noch etwas früh, aber ganz so groß soll der Altersunterschied eben nicht sein. Jetzt zur meiner Frage, meine Elternzeit geht bis Ende April 2018. Vor der Schwangerschaft habe ich eine 100% Stelle gehabt, bin mit Bekanntgabe der ss direkt ins Beschäftigungsverbot gegangen, da ich als OP-Schwester arbeite. Mal angenommen ich würde kurz vor Ende der Elternzeit wieder schwanger werden, wie würde es dann finanziell aussehen. Also bis Ende April bekomme ich ja das Elterngeld und was danach? Und wie würde sich das neue Elterngeld berechnen? Vielen Dank schonmal
Hallo, Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB
Mitglied inaktiv
Das kommt darauf an was du im April arbeiten kannst. Steigst du in VZ ein, dann eben VZ-Gehalt. kannst du nur TZ arbeiten, dann eben TZ-Gehalt. Wobei es dann - sei mir nicht böse - besser gewesen wäre nicht nur ein Jahr EZ zu melden sondern mindestens 2 Jahre. Der AG muss nämlich der Verlängerung der EZ nicht zustimmen. heißt auch, kannst du gar nicht arbeiten weil keine Kinderbetreuung, dann hast du ein Problem. dann musst du nämlich im schlechtesten Fall kündigen wenn er nicht verlängert. Schwanger oder nicht ist da dann völlig egal. Davon ab, in einem BV bekommst du das was du auch ohne dieses bekommen würdest - heißt also das was du im April leisten kannst/willst ist maßgeblich solltest du dann wieder schwanger sein. Allerdings muss dir dein AG nicht wieder ein BV geben, er kann dich auch woanders einsetzen. Und das MUSS er seit neusten auch erst prüfen, so leicht werden BV nicht mehr ausgestellt. Solltest Du dann keine Kinderbetreuung haben für VZ -was die KK durchaus nachprüft - hättest du dann auch ein Problem. Elterngeld2 wird dann danach berechnet was du in den 12 Monaten vor erneuten Bezug an Einkommen hattest, ausgeklammert wird dabei das erste Jahr EG-Bezug und Mutterschutzzeiten.
Ähnliche Fragen
Hallo , ich bekomme Elterngeld plus circa 300 Euro. Wie viel darf ich dazu verdienen , damit es nicht auf das Elterngeld angerechnet wird? Geht ein Mini Job mit 560 Euro ? Danke und viele Grüße
Hallo, Mein Mann und ich planen mit unseren 3 Kindern für 2 Jahre ins Ausland (außerhalb der EU) zu gehen. Wir würden für die Zeit beide jeweils 2 Jahre Elternzeit nehmen (aber kein Elterngeld mehr beziehen) und unsere aktuellen Arbeitgeber um die Erlaubnis bitten, in der Zeit für einen anderen Arbeitgeber arbeiten zu dürfen. Wenn die Arbeitgeb ...
Hallo Frau Bader, ich habe mein erstes Kind 05/2023 bekommen und mein zweites Kind kommt voraussichtlich 02/2026. ich war die gesamte Zeit in Elternzeit und werde diese fristgerecht zum Beginn des Mutterschutzes kündigen. habe ich dann wieder Anspruch als Mutterschutzgeld für das Gehalt die letzten 3 Monate vor der Geburt/Beginn des M ...
Sehr geehrte Frau Bader, ich befinde mich noch zwei Jahre in Elternzeit und plane momentan meine Zukunft neu. Eventuell möchte ich mich beruflich umorientieren. Wie sieht es mit dem Fall aus, wenn ich mich während der Elternzeit auf eine Ausbildung bewerben würde und eine Zusage erhalte, aber erst für einen Start in mehreren Monaten. Wann m ...
Sehr geehrte Frau Bader, ich melde mich bei Ihnen, da ich auf der Suche nach speziellen Antworten zu folgenden Themen bin: 1) Nebenbei selbstständig Arbeiten während eines Beschäftigungsverbots (BV) im Hauptjob 2) Generell zu Elternzeit und Elterngeld (wenn man zweigleisig „fährt") Kurz zu mir: Normalerweise arbeite ich 70% Tei ...
Sehr geehrte Frau Bader, es geht um die Elternzeit und das Elterngeld meines Mannes (Kind geboren 11/2024). Er hatte im Juli einen Monat Elternzeit genommen( mit Elterngeld Basis), einen weiteren Monat nimmt er im Mai 2026 mit Elterngeld Plus. Er erhielt für dieses Jahr Juli Elterngeld Basis, den vollen Satz. Er arbeitet als Verkäufer und sein ...
Sehr geehrte Frau Bader, ich befinde mich derzeit noch in Elternzeit und wollte ab 1.10.25 wieder in Teilzeit in Elternzeit bei meinem derzeitigen Arbeitgeber starten. Nun ist es so, dass ich vor der Schwangerschaft bereits unter Depressionen - auch durch meinen derzeitigen Arbeitgeber bedingt - litt. Eigentlich möchte ich nicht mehr zu me ...
Hallo zusammen, ich habe eine Frage zur Berechnung der erlaubten Teilzeitarbeitszeit während der Elternzeit (§ 15 BEEG). Konkret geht es um den Wochenschnitt pro Lebensmonat: - Das Gesetz erlaubt maximal 32 Wochenstunden im Durchschnitt pro Lebensmonat. Das Problem: Wochen fallen häufig teilweise in zwei Lebensmonate („angebrochene Wochen ...
Hallo Frau Bader, ich bin aktuell schwanger, mein ET ist der 26.3.26 Nach Rücksprache mit meinem AG wie es denn künftig weiter geht wurde mir gesagt, dass mein befristeter Vertrag zunächst auslaufen wird (zum Juli 2026), ich anschließend an mein geplantes Jahr Elternzeit aber einfach eine neue Bewerbung schreiben soll und dann einen neuen Ve ...
Hallo Frau Bader, ich bin aktuell schwanger und befinde mich bis Juli 2026 in einem befristeten Arbeitsverhältnis. ET ist der 26.03.2026 Nach Rücksprache mit meinem Arbeitgeber, wird der Vertrag während der Elternzeit zunächst auslaufen. Kurz vor Ablauf der Elternzeit soll ich mich mit einem kleinen Bewerbungsschreiben melden und erhalte mei ...
Die letzten 10 Beiträge
- Aufenthaltsbestimmungsrecht fuer den Vater, wie sind da die Chancen?
- Elterngeld
- Beschäftigungsverbot + Mutterschutz in Finnland
- Beschäftigungsverbot bei erneuter Schwangerschaft während Teilzeit in Elternzeit
- Umgang
- Jugendamt
- Elterngeld
- Beschäftigungsverbot nach Elternzeit
- Ausklammerung 0 Monat 14.Lebensmonat ohne Elterngeldbezug
- Jahressonderzahlung beim 2. Kind