Sunshiine
Hallo ich habe einen 3 Monate alten Sohn, der im April 2017 zur Welt kam. Nun ist es so, dass mein Mann und ich gerne eine Geschwisterchen für unseren kleinen hätten. Ist jetzt zwar noch etwas früh, aber ganz so groß soll der Altersunterschied eben nicht sein. Jetzt zur meiner Frage, meine Elternzeit geht bis Ende April 2018. Vor der Schwangerschaft habe ich eine 100% Stelle gehabt, bin mit Bekanntgabe der ss direkt ins Beschäftigungsverbot gegangen, da ich als OP-Schwester arbeite. Mal angenommen ich würde kurz vor Ende der Elternzeit wieder schwanger werden, wie würde es dann finanziell aussehen. Also bis Ende April bekomme ich ja das Elterngeld und was danach? Und wie würde sich das neue Elterngeld berechnen? Vielen Dank schonmal
Hallo, Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB
Mitglied inaktiv
Das kommt darauf an was du im April arbeiten kannst. Steigst du in VZ ein, dann eben VZ-Gehalt. kannst du nur TZ arbeiten, dann eben TZ-Gehalt. Wobei es dann - sei mir nicht böse - besser gewesen wäre nicht nur ein Jahr EZ zu melden sondern mindestens 2 Jahre. Der AG muss nämlich der Verlängerung der EZ nicht zustimmen. heißt auch, kannst du gar nicht arbeiten weil keine Kinderbetreuung, dann hast du ein Problem. dann musst du nämlich im schlechtesten Fall kündigen wenn er nicht verlängert. Schwanger oder nicht ist da dann völlig egal. Davon ab, in einem BV bekommst du das was du auch ohne dieses bekommen würdest - heißt also das was du im April leisten kannst/willst ist maßgeblich solltest du dann wieder schwanger sein. Allerdings muss dir dein AG nicht wieder ein BV geben, er kann dich auch woanders einsetzen. Und das MUSS er seit neusten auch erst prüfen, so leicht werden BV nicht mehr ausgestellt. Solltest Du dann keine Kinderbetreuung haben für VZ -was die KK durchaus nachprüft - hättest du dann auch ein Problem. Elterngeld2 wird dann danach berechnet was du in den 12 Monaten vor erneuten Bezug an Einkommen hattest, ausgeklammert wird dabei das erste Jahr EG-Bezug und Mutterschutzzeiten.
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