Hallo Frau Bader, ich habe folgende Frage. Ich befinde mich derzeit noch in Elternzeit, welche am 31.12.2021 endet. Ab Januar müsste ich wieder arbeiten gehen. Ich habe dort noch einen Vollzeit Vertrag. Nun bin ich erneut schwanger in der 9 SSW. Ich muss meinem Arbeitgeber bis zum 22.11.2021 verbindlich mitteilen ob und wie ich arbeiten komme. Nun werde ich laut meiner Frauenärztin ein Beschäftigungsverbot bekommen. Den hatte ich schon bei SSW davor auch. Frage meinerseits, wann soll ich mir den Beschäftigungsverbot ausstellen lassen? Jetzt noch bis zum 22.11.2021 um das meinem Arbeitgeber fristgerecht mitzuteilen, dass ich eben durch erneute SSW und BV nicht arbeiten komme und würde ich dann trotzdem ab Januar mein volles Gehalt bekommen? Oder muss das Beschäftigungsverbot erst im Januar ausgestellt worden sein, damit ich mein volles Gehalt bekomme? Was wäre finanziell am besten für mich? Es wäre nett, wenn Sie meine Frage zeitnah beantworten könnten, denn ich muss mich wie gesagt, bis zum 22.11.2021 bei meinem Arbeitgeber melden. Oder soll ich dem Arbeitgeber bis zum 22.11 die SSW melden mit der Aussage, dass Beschäftigungsverbot später, also im Dezember oder Januar ausgestellt wird? Vielen Dank in voraus. Liebe Grüße, Marike.
von
Mar. Ike
am 05.11.2021, 23:14
Antwort auf:
Schwanger kurz vor Ablauf der EZ, erneuter Beschäftigungsverbot in Aussicht.
Hallo,
ein Beschäftigungsverbot kann man sich nicht einfach ausstellen lassen. Grundsätzlich prüft der Arbeitgeber, sobald er Kenntnis von der Schwangerschaft hat, ob eine Gefährdung für die Schwangere und das Kind bestehen. Dann muss er als nächstes versuchen, eine Versetzung vorzunehmen und erst wenn dies nicht möglich ist, ein Beschäftigungsverbot auszusprechen.
Ein ärztliches Beschäftigungsverbot, ein sogenanntes individuelles Beschäftigungsverbot, ist nur in wenigen Ausnahmen möglich. Zum Beispiel bei Mobbing.
Somit ist es nachvollziehbar so, dass ein Beschäftigungsverbot erst ab dem ersten Arbeitstag greifen kann. Um dem Arbeitgeber zu ermöglichen, festzustellen, ob eine Gefährdung vorliegt, sollte ihm die Schwangerschaft zeitig mitgeteilt werden.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 08.11.2021
Antwort auf:
Schwanger kurz vor Ablauf der EZ, erneuter Beschäftigungsverbot in Aussicht.
Ein bv ist erst ab dem ersten Arbeitstag möglich. Sofern du in der EZ nicht arbeitest, benötigst du ja vorher auch keines. Sofern du ab dem ersten Tag auch wieder ohne BV in VZ arbeiten würdest, den eine entsprechende Kinderbetreuung ist Voraussetzung. Du bekommst dann das, was du auch ohne bv bekommen würdest, auch ohne vorher gearbeitet zu haben. Ob du dem AG es schon vorher sagst oder am ersten Arbeitstag bleibt dir überlassen. AG wie auch KK können das BV aber anzweifeln. Den der Arzt darf das BV nur ausstellen wenn du gesundheitliche Einschränkungen hast die mit genau dieser Arbeit zusammenhängen, dir also zB dauern übel ist wegen kochgeruch. Bist du dagegen komplett arbeitsunfähig, weil du liegen musst, muss der Arzt eine AU ausstellen. Ist dagegen der Arbeitsplatz selbst das Problem, weil zB Immunität fehlt, muss der AG das BV ausstellen. Das nur der Vollständigkeit und weil es seltsam mutet, das der Arzt jetzt bereits schon, ohne das du arbeitest, von einem BV spricht. Auch das du eines in der ersten Schwangerschaft hattest, ist da kein Grund. Da jede Schwangerschaft neu betrachtet werden muss. Wie gesagt, der Vollständigkeit halber. Damit du weisst das es da Probleme geben kann. Nicht muss.
von
Felica
am 06.11.2021, 07:39