Lisl1991
Hallo, Ich arbeite als Ergotherapeutin in einer Psychiatrie in Bayern. Habe ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Bei uns geht man automatisch bei Bekanntgabe einer Schwangerschaft in ein Beschäftigungsverbot, dass vom Arbeitgeber ausgesprochen wird. Mein erstes Kind kam am 04.09.2020 auf die Welt. Elternzeit endet am 03.10.2022. Mein erster Arbeitstag wäre somit wieder der 04.10.2022. Meine Frage: Sollte ich noch während meiner Elternzeit wieder schwanger werden, würde ich ja ab 04.10.2022 wieder ein Beschäftigungsverbot bekommen. Wie sieht das mit der Lohnzahlung aus? Steht mir mein Gehalt wieder zu, dass ich vor meiner ersten Schwangerschaft bekommen habe? Oder muss der Arbeitgeber nichts mehr zahlen? Lg Lisa
Hallo, ab dem ersten Tag nach der EZ lebt der alte Vertrag wieder auf und Sie erhalten den vertraglich vereinbarten Lohn. Liebe Grüße NB
cube
Bei einem BV steht dir das zu, was du auch noch BV bekommen würdest. Ob du vorher gearbeitet hast, ist nicht relevant. Für ein BV musst du aber grundsätzlich arbeiten können - heißt, dein Kind muss so betreut sein, dass du theoretisch auch jederzeit deinen Vertrag (VZ?) erfüllen könntest. Mag sein, dass der AG sofort einBV ausstellt und nichts nachfragt - die KK kann aber auch prüfen, ob ein BV rechtens ist. Nur so zur Info.
mellomania
Du musst aber den alten Vertrag auch erfüllen können um so bezahlt zu werden. Du kannst KEINE vz anmelden wenn du so ohne bv nicht arbeiten kannst. Kind 1 muss nachweislich so betreut sein
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