neverland19
Hallo Frau Bader, ich habe eine Frage die für mich via Internet nicht rauszufinden war. 1. Kind ist bereits da und das 2. unterwegs und ich mach nur 1 Jahr Karenz mit der Gehaltsabhängigen variante in Österreich. Dann müsste ich noch gut 3 Monate arbeiten bis ich wieder im Mutterschutz bin. In Österreich ist es so das die Berechnungsgrundlage entweder das Einkommen aus dem Jahr vor der Geburt ist oder die letzten 3 Monate vor der Geburt/Mutterschutz (je nachdem was höher ist, dies wird dann genommen zum berechnen). Ist dies dann auch in Deutschland so? Ich möchte gern das 2. Kind in Österreich bekommen aber wenige Wochen nach der Geburt wieder mit meinem Mann nach Deutschland ziehen. Was für Geld stünde mir da zu? Berechnet das deutsche Amt auch auf diesen Grundlagen oder zählen die 3 Monate in denen ich arbeiten war nicht und ich bekomme nur den Mindestsatz von 300€ für 12 Monate? Ich würde gern für 2 Jahre in Karenz gehen bei meinem 2. Kind. Vielen Dank für Ihre Antwort im Voraus. Liebe Grüße Claudia
Hallo, Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der EU haben ebenso wie Deutsche nach dem Recht der EU in der Regel dann einen Anspruch auf Elterngeld, wenn sie in Deutschland erwerbstätig sind oder in Deutschland wohnen. ElternStaatsangehörige von Mitgliedstaaten der EU, des EWR und der Schweiz haben ebenso wie Deutsche nach dem Recht der EU in der Regel dann einen Anspruch auf Elterngeld, wenn sie in Deutschland erwerbstätig sind oder in Deutschland wohnen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB
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