Mayla1
Hallo Frau Bader, Meine Elternzeit von meinem ersten Kind endet in zwei Monaten (März). Ich bin jedoch erneuert schwanger 9 ssw. Da ich als Erzieherin arbeite und bei der ersten Schwangerschaft ein Beschäftigungsverbot hatte ist meine Frage nun, da ich direkt nach Ende meiner elternzeit ins Beschäftigungsverbot gehe, ob ich mein altes Gehalt von meinem AG bekomme wir vor der ersten Schwangerschaft in der Zeit bis zum Mutterschutz ? Oder kein Geld ? Lieben Dank Mayla
Hallo, Sie bekommen den Lohn, den Sie ohne BV erhalten würden. Liebe Grüße NB
mellomania
hallo mayla. wie war vereinbart dass du wieder arbeitest? genau so erhälst du dein geld, sollte tatsächlich ein bv kommen. dein kind muss so betreut sein, dass du wie vereinbart von heute auf morgen dauerhaft arbeiten könntest, sollte das bv aufgehoben werden, was durchaus möglich ist. der AG sollte von deiner schwangerschaft erfahren, dann führt er erneut eine gefährdungsbeurteilung durch und entscheidet nach dieser, ob er ein bv ausspricht oder ob er dir ersatztätigkeiten zuweist. du kannst keinesfalls vollzeit anmelden obwohl du so nicht arbeiten könntest. eben nur so, wie es nach der betreuung möglich ist bzw. schon vereinbart ist.
Mayla1
Vielen Dank für deine Antwort. Also prinzipiell ist Stunden mäßig nichts vereinbart. Ich hatte zwar schriftlich angegeben dass ich gerne zwischen 25 und 28 Stunden nach der Elternzeit wieder arbeiten möchte habe dazu aber keine Bestätigung bekommen und auch nichts unterschrieben, da meine Chefin sagte das meine alte Stelle mit 39 Stunden mit zu steht und wenn ich weniger arbeiten möchtest müssten sie mich so nicht einstellen. Und da ich aus dem Ort ausziehe, könnte ich mein erstes Kind also in der anderen Kita 45 Stunden anmelden, damit ich (sollte ich ein BV kriegen) mein Gehalt als Vollzeit wieder kriege ? Es könnte ja aber auch sein das ich ihn nur 35 Stunden in der Liga anmelde weil Oma und Opa ihn nachmittags betreuen wenn ich 39 arbeiten bin.
mellomania
das kind muss betreut sein dass du arbeiten kannst. nur in diesem rahmen ist entwder arbeit oder bv möglich. das muss der AG aber prüfen, ob er ersatztätigkeiten für dich hat.
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