missisck
Hallo Frau Bader ich habe im Juli 2013 mein erstes Kind bekommen und beim Arbeitgeber zwei Jahre Elternzeit (bis 2015) angemeldet. Davon das erste Jahr zu Hause und im zweiten Teilzeit für 30 Stunden (Beschäftigung während Elternzeit). Nun bin ich wieder schwanger. Geburtstermin ist 10.09.14 Abzüglich der vorherigen sechs Wochen Mutterschutz müsste ich dann knapp vier Wochen arbeiten. Allerdings kann ich diese mit 20 Tagen Resturlaub (aus 2013) überbrücken, sodass ich nicht arbeiten gehen müsste. Würde mit diesem Resturlaub mein Arbeitsvertrag wieder aufleben und ich somit fur das zweite Kind volles Mutterschaftsgeld bzw. AG-Zuschuss erhalten (analog Nettogehalt vor Schwangerschaft)? Oder muss ich, um das zu erhalten, meine erste Elternzeit vorzeitig beenden da ich Elternzeit bis 2015 beantragt hatte? Wenn ja wie geht das (schriftlich beim AG?) und dann gleich arbeiten gehen (da ich sie beende)? Vielen lieben Dank für Ihre Antwort. Winterliche Grüße und eine schöne Adventszeit.
Hallo, Nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB
ALF0709
Also bei aller Liebe. Aber die Kinder, die am 10.9.14 geboren werden, sind noch nichtmal gezeugt. Da stimmt was beim Datum nicht.
missisck
Hallo Frau Bader, vielen Dank für Ihre Antwort. Und wie würde sich das mit dem Resturlaub verhalten? LG
SumSum076
04.12 18.12 Nein, mit dem Resturlaub aus der Vollzeit lebt der alte Vertrag nicht wieder auf, denn ihr habt für den Zeitraum ja Teilzeit vereinbart. Etwas anderes wäre es lautete die Vereinbarung:1 Jahr EZ - einige Zeit Vollzeit (dabei Urlaub) - anschließend erneute EZ mit Teilzeit. Dann würde läge dein Urlaub in der Vollzeit. Selbst dann würdest du für die Mutterschutzzeit wieder in die Teilzeit fallen, wenn sie davor oder währenddessen beginnt. Und das MuSch-Geld gibts aus der Teilzeit. Vertrag ist Vertrag. Was du so oder so machen kannst, ist die laufende Elternzeit zum Beginn des neuen MuSchu zu unterbrechen. DANN fällst du auf den alten Vollzeitvertrag zurück und bekommst das volle MuSchu-Geld. Das machst du schriftlich beim AG. Ideal wäre: EZ - Teilzeiturlaub - Unterbrechung der EZ zum Tag vor Beginn des MuSchu (zB 03.08.) - Vollzeit MuSchu (ab 04.08.) Gruß Sabine PS: Viel Glück übermorgen bei der Zeugung, damit dieser Plan auch aufgeht!
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