Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Schwanger in Elternzeit

Frage: Schwanger in Elternzeit

missisck

Beitrag melden

Hallo Frau Bader ich habe im Juli 2013 mein erstes Kind bekommen und beim Arbeitgeber zwei Jahre Elternzeit (bis 2015) angemeldet. Davon das erste Jahr zu Hause und im zweiten Teilzeit für 30 Stunden (Beschäftigung während Elternzeit). Nun bin ich wieder schwanger. Geburtstermin ist 10.09.14 Abzüglich der vorherigen sechs Wochen Mutterschutz müsste ich dann knapp vier Wochen arbeiten. Allerdings kann ich diese mit 20 Tagen Resturlaub (aus 2013) überbrücken, sodass ich nicht arbeiten gehen müsste. Würde mit diesem Resturlaub mein Arbeitsvertrag wieder aufleben und ich somit fur das zweite Kind volles Mutterschaftsgeld bzw. AG-Zuschuss erhalten (analog Nettogehalt vor Schwangerschaft)? Oder muss ich, um das zu erhalten, meine erste Elternzeit vorzeitig beenden da ich Elternzeit bis 2015 beantragt hatte? Wenn ja wie geht das (schriftlich beim AG?) und dann gleich arbeiten gehen (da ich sie beende)? Vielen lieben Dank für Ihre Antwort. Winterliche Grüße und eine schöne Adventszeit.


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

Beitrag melden

Hallo, Nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB


ALF0709

Beitrag melden

Also bei aller Liebe. Aber die Kinder, die am 10.9.14 geboren werden, sind noch nichtmal gezeugt. Da stimmt was beim Datum nicht.


missisck

Beitrag melden

Hallo Frau Bader, vielen Dank für Ihre Antwort. Und wie würde sich das mit dem Resturlaub verhalten? LG


SumSum076

Beitrag melden

04.12 18.12 Nein, mit dem Resturlaub aus der Vollzeit lebt der alte Vertrag nicht wieder auf, denn ihr habt für den Zeitraum ja Teilzeit vereinbart. Etwas anderes wäre es lautete die Vereinbarung:1 Jahr EZ - einige Zeit Vollzeit (dabei Urlaub) - anschließend erneute EZ mit Teilzeit. Dann würde läge dein Urlaub in der Vollzeit. Selbst dann würdest du für die Mutterschutzzeit wieder in die Teilzeit fallen, wenn sie davor oder währenddessen beginnt. Und das MuSch-Geld gibts aus der Teilzeit. Vertrag ist Vertrag. Was du so oder so machen kannst, ist die laufende Elternzeit zum Beginn des neuen MuSchu zu unterbrechen. DANN fällst du auf den alten Vollzeitvertrag zurück und bekommst das volle MuSchu-Geld. Das machst du schriftlich beim AG. Ideal wäre: EZ - Teilzeiturlaub - Unterbrechung der EZ zum Tag vor Beginn des MuSchu (zB 03.08.) - Vollzeit MuSchu (ab 04.08.) Gruß Sabine PS: Viel Glück übermorgen bei der Zeugung, damit dieser Plan auch aufgeht!


Bei individuellen Markenempfehlungen von Expert:Innen handelt es sich nicht um finanzierte Werbung, sondern ausschließlich um die jeweilige Empfehlung des Experten/der Expertin. Selbstverständlich stehen weitere Marken anderer Hersteller zur Auswahl.

Ähnliche Fragen

Hallo,  Folgender Fall: Ich bin in der Pflege tätig und wurde deshalb ins Beschäftigungsverbot geschickt, als ich schwanger wurde. Ich habe im Juni 23 mein erstes Kind bekommen, und habe 2 Jahre Elternzeit beantragt. Im September 24 bin ich erneut schwanger geworden, habe meinen Arbeitgeber informiert, und ihnen wieder vom Frauenarzt d ...

Sehr geehrte Frau Bader, ich befinde mich derzeit in Elternzeit (- September 2026). Meine Firma wird aber demnächst ihren Betrieb einstellen. Ich habe jetzt eine Kündigung zum 31.September erhalten (mit Zulässigkeitsbescheid vom Gewerbeaufsichtsamt). Wie bei meinen Arbeitskolleginnen steht auch in meiner Kündigung, dass ich nach § 38 Abs. 1 S. ...

Hallo Frau Bader, mein AG hat mir folgenden Nachtrag zum Arbeitsvertrag in Elternzeit zukommen lassen. Kann ich das so unterschreiben damit danach mein alter Arbeitsvertrag wieder gilt?   wird folgender Nachtrag zum Arbeitsvertrag geschlossen: Der Arbeitsvertrag wird in der Elternzeit wie folgt geändert: Die Vereinbarung gilt für die Da ...

Hallo Frau Bader , meine 3 jährige Elterzeit endet am 26.januar 2026. Nun bin ich erneut schwanger Geburtstermin ist der 15.04.2026. wie bei meiner ersten Schwangerschaft werde ich von meiner Frauenärztin ins bv gesetzt. Was steht mir nun in der Schwangerschaft zu? Bekomme ich durch das bv mein normales Gehalt wieder wie auch in der ersten Schw ...

Hallo, anfang des Jahres kam unsere gemeinsame Tochter zur Welt. Da ich meinen Masterabschluss in einem technischen Bereich gemacht habe und gerne meine Karriere vorantreiben möchte, haben wir uns entschlossen, dass ich nur im Mutterschutz zuhause bleibe und mein Partner (wir sind nicht verheiratet) dafür bei unserer Tochter bleibt. Mein ...

Guten Abend, Ich habe eine Frage zu meinem Mutterschutz.  Meine erste Tochter ist am 29.04.2023 geboren. Elternzeit habe ich 3 Jahre genommen - bis zum 29.04.2026.  Gearbeitet in Teilzeit in Elternzeit habe ich vom 29.04.2024 bis 31.07.2025. Nun bin ich erneut schwanger und war vom 31.07.2025 bis zum 01.09.2025 ganz normal in Elternzeit mein ...

Sehr geehrte Frau Bader, ich kehre nach meiner Elternzeit (12 Monate) demnächst in Teilzeit zur Arbeit zurück. Da ich schon vor meiner Schwangerschaft Teilzeit gearbeitet habe, wird mein normaler Arbeitsvertrag wieder aufgenommen. Ich habe nun erfahren, dass ich auch Elternzeit nehmen und die gleiche Teilzeitstundenzahl arbeiten könnte. Dies wä ...

Hallo Frau Bader, Ich habe nun einen speziellen Fall. Ich habe noch Resturlaub aus meiner Elternzeit und beginne bald wieder im Unternehmen mit Teilzeit in Elternzeit. Allerdings befindet sich der Betrieb nun in Kurzarbeit. Muss ich nun trotzdem erst den Resturlaub nehmen bevor ich in  die Kurzarbeit gehe oder habe ich durch Teilzeit in Elternz ...

Hallo Frau Bader, Ich habe nun einen speziellen Fall. Ich habe noch Resturlaub aus meiner Elternzeit und beginne bald wieder im Unternehmen mit Teilzeit in Elternzeit. Allerdings befindet sich der Betrieb nun in Kurzarbeit. Muss ich nun trotzdem erst den Resturlaub nehmen bevor ich in  die Kurzarbeit gehe oder habe ich durch Teilzeit in Elternz ...

Guten Tag, ich bin aktuell in Elternzeit mit meiner Tochter. Da es finanziell etwas schwieriger ist, habe ich meine Tochter jetzt mit 20 Monate in die Kindertagesstätte angemeldet, um wieder arbeiten gehen zu können. Leider bin ich jetzt schwanger geworden. Meine Absicht bestand darin wirklich arbeiten zu gehen deshalb auch die Anmeldung in der Ki ...