eralsa14
Hallo Frau Bader, ich bin bis voraussichtlich Ende 2026 in Elternzeit und bin nun erneut schwanger, aber noch relativ am Anfang. Muss ich das meinem Arbeitgeber schon mitteilen bzw. wann sollte ich es spätestens tun? Was muss man außerdem beachten? Vielen Dank schonmal.
Hallo, 1. Das Gesetz sieht vor, dass, wenn man schwanger ist, dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilt. Auch wenn man in Elternzeit ist. Es sieht aber keine Sanktion vor, wenn man es erst später tut. Sicherlich sollte man aber so zeitig Mitteilung machen, dass der Arbeitgeber planen kann. 2. Es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Damit endet automatisch auch eine TZ-Tätigkeit in der EZ (wenn diese nur für die EZ vereinbart ist).Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbot zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Wenn das Kind nach Juli 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. ohne Zustimmung des Ag übertragen. 3. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Ab Geburten vom 01.09.2021 an kann man auf die Ausklammerung verzichten. Es ist sinnvoll, sich EG-Plus von einem vorherigen Kind vor der Geburt auszahlen zu lassen (geht ab Monat 13). Liebe Grüße, NB
Ani123
Sie müssen es ihrem Arbeitgeber nicht mitteilen, weil sie in EZ sind. Für seine Planung ist es zum Vorteil, wenn er es früh weiß um z. B. den Vertrag ihrer jetzige Vertretung zu verlängern. Da sie sowieso bis Ende 2026 in EZ sind wäre auch das unrelevant, weil das Baby 2025 geboren wird. Um das Mutterschaftsgeld vom 1
Ani123
Um das Mutterschaftsgeld vom 1. Kind zu erhalten müssen sie die EZ zum Tag vor Beginn des Mutterschutzes beenden. Die übrige EZ können sie bis zum 8. Geburtstag des Kindes nehmen. Beziehen sie Basis-EG oder EGplus (mind. 14 Monate)? Bei Basis-EG werden 12 Monate, bei EGplus 14 Monate EG-Bezug ausgeklammert. Sollten sie zurzeit Basis-EG beziehen und noch mind. den 11. und 12. Lebensmonat haben könnten sie das in EGplus umwandeln lassen um mehr Monate mit EG-Bezug ausklammern zu können. Sollten Sie nicht bis zum Mutterschutz den EG-Bezug beendet haben hat das Einfluss darauf. Beziehen sie zeitgleich für beide Kinder EG, dann wird das EG vom 1. Kind beim EG des 2. Kindes als Gehalt gesehen. Das EG des 2. Kindes verringert sich. Sie bekommen zum EG des 2. Kindes und ausgehend davon den Geschwisterbonus in Höhe von 10 Prozent. Maximal gibt es den bis zum 3. Geburtstag des 1. Kindes.
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