Schwanger in Elternzeit, zweites Beschäfftigungsverbot von AG

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Schwanger in Elternzeit, zweites Beschäfftigungsverbot von AG

Guten Tag Frau Bader, zu meiner ersten Schwangerschaft erhielt ich ein Beschäfftigungsverbot (Krankenschwester) mit Mutterschaftslohn von meinem Arbeitgeber. Nun bin ich in der Elternzeit wieder schwanger und habe diese auf anraten beendet um mein "altes" Beschäfftigungsverhältnis wieder aufleben zu lassen. Nun meint mein Arbeitgeber mir kein Beschäfftigungsverbot mehr geben zu können/dürfen. Dieser meint, ich müsste gearbeitet haben um es von Ihm zu erhalten und bittet um ein Beschäfftigungsverbot vom Arzt. Da er mir keine angemessene Stelle im Büro o.ä. anbieten kann. Hat mein Arbeitgeber recht? In einer Antwort v. 27.04.17 schreiben Sie... < Ansonsten können Sie ab dem ersten Tag nach der Elternzeit, wenn Sie wieder arbeiten gehen wollen, in dem Umfang Mutterschaftslohn im Beschäftigungsverbot bekommen, indem Sie sonst arbeiten würden. > Ich hoffe, ich reiße Ihre Antwort nicht zu sehr auseinander. Habe ich somit Anspruch auf 100% Mutterschaftslohn, da mein "altes" Arbeitsverhältnis auflebt? Für die Übergangszeit zum Mutterschutz wollte ich wieder für 100% arbeiten, wenn eine passende Stelle zur Verfügung gestanden hätte. Auf Dauer hatte ich nach der Elternzeit erstmal Teilzeit eingeplant. Vielen Dank

Mitglied inaktiv - 04.07.2017, 12:10



Antwort auf: Schwanger in Elternzeit, zweites Beschäfftigungsverbot von AG

Hallo, Sie können nur zu Beginn des neuen Mutterschutzes die alte EZ beenden. Ansonsten haben Sie keinen Anspruch. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 06.07.2017



Antwort auf: Schwanger in Elternzeit, zweites Beschäfftigungsverbot von AG

Wann beginnt denn Dein Mutterschutz und zu wann hast Du die Elteenzeit beendet im Wissen um das BV ?

von Sternenschnuppe am 04.07.2017, 12:23



Antwort auf: Schwanger in Elternzeit, zweites Beschäfftigungsverbot von AG

Eigentlich darf man die alte Elternzeit nur beenden, um direkt in den Mutterschutz zu gehen. Es könnte bei dir jetzt bei einem BV Probleme mit der KK geben, die das Geld rückfordern kann.

von malini am 04.07.2017, 12:53



Antwort auf: Schwanger in Elternzeit, zweites Beschäfftigungsverbot von AG

er arzt darf dir überhaupt keines ausstellen da es keinen rein medizinischn gründe sind. des Weiteren kannst du deine elternzeit nur auf einen tag vor dem neuen mutterschutz beenden und brauchst somit kein bv. du DARFST deine elternzeit nicht beenden um ins BV zu gehen ein paar monate und dann in den mutterschutz. ist betrug. daher beende deine elternzeit auf einen tag vor dem neuen mutterschutz und gut ist. da du daheim bist brauchst du kein bv und es steht dir auch nicht zu

von mellomania am 04.07.2017, 13:16



Antwort auf: Schwanger in Elternzeit, zweites Beschäfftigungsverbot von AG

Wer immer dir angeraten hat, die Elternzeit vorzeitig zu beenden um ins BV zu gehen - der kann gerne die Lohnfortzahlung übernehmen. Die Krankenkasse wird jedenfalls keine Lohnfortzahlung erstatten, wenn es lediglich darum ging, Lohn ohne Arbeitsleistung zu erhalten und gleichzeitig weiter zu Hause zu bleiben. Der Arzt kann das jetzt auch nicht auf seine Kappe nehmen. Anscheinend sind die Entscheidungsträger nicht sachkundig und drücken sich jetzt alle um den "schwarzen Peter". Sie wissen nicht, was sie mit dir anfangen sollen. Da es aber auch in jedem KKH administrative Aufgaben auf den Stationen gibt, sollten sie dich da einsetzen, dann wäre das vorzeitige Beenden des BVs nicht zu beanstanden.

Mitglied inaktiv - 04.07.2017, 13:28



Antwort auf: Schwanger in Elternzeit, zweites Beschäfftigungsverbot von AG

Ähm, man hat dir geraten Sozialbetrug zu begehen? Ich denke eher du hast was komplett mißverstanden Dein AG handelt (teils) rechtens. Wenn du die EZ beendest, dann musst du auch wieder VZ arbeiten. Völlig egal ob schwanger oder nicht. Er ist nicht verpflichtet dir ein BV wie bei der ersten Schwangerschaft zu geben, er kann dich auch bis zum Mutterschutz ans Telefon setzen oder dich Blumen gießen lassen. Solange die Arbeiten mit dem Mutterschutz vereinbar sind ist das völlig OK. Davon ab muss der Ag gar nicht zustimmen das du die EZ vorzeitig beendest. das darfst du bei erneuter Schwnagerschaft NUR !!!!! zum neuen Mutterschutz. Und nicht schon vorher. Das was Du aktuell machst nennt sich Sozialbetrug. Du hast - ohne eben das der neue Mutterschutz ansteht, die EZ vorzeitig beendet im Wissen bzw mit der Planung direkt wieder ins BV zu gehen. Dein AG macht da nicht mit. Und die KK die das am Ende zahlen muss/soll, wohl auch nicht. Was anderes wäre wenn Deine EZ eh ganz normal ausgelaufen wäre, Du aber zB noch wenige Tage oder auch Wochen/Monate bis zum Mutterschutz hättest. DANN !!!! und nur DANN wäre es OK - unter den Aspekt das du in der zeit auch VZ arbeiten könntest - im Fall der Fälle ins BV zu gehen. Dafür müsstest Du dann auch keinen einzigen Tag gearbeitet haben. Genau das gleiche gilt wenn - wie der Zufall es will, deine EZ am, 15ten endet und dein Mutterschutz am 16ten beginnt. oder du eben die laufende EZ um tag VOR !!!! dem neuen Mutterschutz beendest. Das scheinst du aber genau eben nicht gemacht zu haben sondern scheinst davon auszugehen du könntest die laufende EZ zu jedem beliebigen Tag vorher beenden um ins BV zu gehen. Das klappt aber eben nicht.

Mitglied inaktiv - 04.07.2017, 16:18



Antwort auf: Schwanger in Elternzeit, zweites Beschäfftigungsverbot von AG

Hallo, wenn du deine EZ zu Beginn des neuen Mutterschutzes beendet hast, dann muss dir dein AG vollen Mutterschaftslohn zahlen. Eine EZ zu kündigen um dann ins BV zu gehen, geht nicht. Die Krankenkassen wird das merken und kein Geld zahlen, da es Betrug und Erschleichung von Leistungen ist. LG

von Saskia0208 am 04.07.2017, 17:37



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