Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Schwanger in Elternzeit, danach Kündigung bzw. Beschäftigungsverbot

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

zur Vita

Frage: Schwanger in Elternzeit, danach Kündigung bzw. Beschäftigungsverbot

Kollagenkäthe

Beitrag melden

Sehr geehrte Frau Bader, Folgender Sachverhalt: Beschäftigungsverbot in 1. SS, da angestellte Ärztin, 1 Jahr Elternzeit, währenddessen erneute SS. Da AG neue Angestellte hat, wird Kündigung seinerseits erfolgen. Was hat man in diesem Fall für Möglichkeiten mit welchen Konsequenzen? 1. Arbeitslosengeld? Kann ja nicht vermittelt an neue Arbeitsstelle werden, da wieder Beschäftigungsverbot folgt? 2. danach Elterngeld möglich? Wonach berechnet sich das, in diesem Fall keine Leermonate stattgefunden (2 Monate vor Ablauf der EZ schwanger)?! Bekommt man dann nur den Sockelbetrag? 3. falls doch wieder direkte Anstellung bei neuem AG mit Beschäftigungsverbot, wie berechnet sich Elterngeld dann? Nach dem Gehalt vor der 1. SS? Leider stoßen diverse Ämter in dieser speziellen Frage an ihre Grenzen. Deshalb mit großem Dank im Vorraus!


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

Beitrag melden

Hallo, der Arbeitgeber kann nicht kündigen, da sie aufgrund der Schwangerschaft ein en besonderen Kündigung haben. 1. Schauen Sie mal hier (da stehen auch interessante Urteile, die die Arbämter ja nicht beachten sollen: Geschäftszeichen: SP III 31 / SP III 32 - 71119 / 71328 / 9031 / 9042 / 9043 / 6801.4 / 6901.4 Empfänger: Alle AA, RD, SC Gültig ab: 23.11.2010 Gültig bis: 22.11.2015 SGB II: - SGB III: Weisung Zusammenfassung Um die soziale Absicherung von schwangeren arbeitslosen Frauen zu gewährleisten, für die ein Arzt ein absolutes Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG bescheinigt hat, ohne gleichzeitig Arbeitsunfähigkeit für die Schwangere festzustellen, ist nach § 328 Abs. 1 Nr. 2 SGB III vorläufig über den Anspruch auf Arbeitslosengeld zu entscheiden. 1. Ausgangssituation Aktuell besteht eine gesetzliche Regelungslücke in der sozialen Absicherung von arbeitslosen schwangeren Frauen, für die ein Arzt ein absolutes Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG ausgesprochen hat, ohne gleichzeitig eine Arbeitsunfähigkeit der Schwangeren zu bescheinigen. Nach dem Landessozialgericht Hessen hat nun auch das Landessozialgericht Baden-Württemberg (L 13 AL 4524/09) entschieden, dass in diesen Fällen Verfügbarkeit zu fingieren und Arbeitslosengeld zu zahlen sei. Gegen diese Entscheidung hat die BA Revision eingelegt (vgl. B 7 AL 26/10 R). 2. Auftrag und Absicht der übergeordneten Führungsebene - entfällt - 3. Eigene Entscheidung und Absicht Aufgrund des beim Bundessozialgericht anhängigen Rechtsstreits (B 7 AL 26/10 R) zur Klärung der Leistungspflicht der BA für Zeiten, in denen der Arzt ein absolutes Beschäftigungsverbot ausgesprochen hat, ohne gleichzeitig Arbeitsunfähigkeit der Schwangeren selbst zu bescheinigen, liegen die Voraussetzungen für eine vorläufige Bewilligung von Arbeitslosengeld nach § 328 Abs. 1 Nr. 2 SGB III grundsätzlich vor. Bei der im Rahmen des § 328 Abs. 1 Nr. 2 SGB III erforderlichen Ermessensausübung sind die wirtschaftlichen, persönlichen bzw. sonstigen Verhältnisse der Schwangeren zu berücksichtigen. Die Ermessensausübung dürfte in diesen Fällen regelmäßig zu einer vorläufigen Bewilligung führen. Die Möglichkeit der vorläufigen Bewilligung nach § 328 Abs. 1 Nr. 2 SGB III ist ab sofort zu nutzen. Der Anwendungsbereich erstreckt sich neben den Fällen, bei denen die Entscheidung über den Leistungsanspruch noch aussteht, auch auf die betroffenen Fälle im Rahmen des Widerspruchs- und Klageverfahrens. In Fällen, in denen das Beschäftigungsverbot ohne gleichzeitige Arbeitsunfähigkeit der Schwangeren während des laufenden Leistungsbezuges ergeht, ist die ursprüngliche Bewilligung nach § 48 Abs.1 Satz 1 SGB X aufzuheben. Anschließend ist über die weitere Zahlung von Arbeitslosengeld nach § 328 Abs. 1 Nr. 2 SGB III vorläufig zu entscheiden. Der Bewilligungsbescheid nach § 328 Abs. 1 Nr. 2 SGB III muss für den Empfänger die Vorläufigkeit klar erkennen lassen. Hierzu sind der Umfang der Vorläufigkeit und die Rechtsfrage, die noch nicht endgültig geklärt ist, zu benennen. Hierzu ist neben dem Bescheid aus COLIBRI zwingend ein weiterer Bescheid (BK-Vorlage 3s328-1) zu erstellen. Die Vorlage 3s328-1 wurde für die Fallgestaltung des § 328 Abs. 1 Nr. 2 SGB III entsprechend angepasst. Der Bescheid aus COLIBRI ist im Rahmen der Nachbearbeitung um einen Hinweis auf den weiteren Bescheid zu ergänzen. Die vorläufige Bewilligung nach § 328 Abs. 1 Nr. 2 SGB III ist bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem Bundessozialgericht möglich. Über den Zeitpunkt des Abschlusses des Verfahrens und die weitere Vorgehensweise wird eine entsprechende Mitteilung erfolgen. Der Geschäftsprozess „Einschränkung der Verfügbarkeit bearbeiten“ wird zum kommenden Release 2010/XII am 20.12.2010 aktualisiert. 4. Einzelaufträge Die Regionaldirektionen • stellen die Umsetzung der beschriebenen Regelungen in den Dienststellen ihres Bezirks sicher. Die Agenturen für Arbeit • nutzen ab sofort bis zur Mitteilung über den Abschluss des Verfahrens vor dem Bundessozialgericht in den beschriebenen Fällen die Möglichkeit der vorläufigen Bewilligung nach § 328 Abs. 1 Nr. 2 SGB III. • verwenden zur vorläufigen Bewilligung nach § 328 Abs. 1 Nr. 2 SGB III zusätzlich zum Bescheid aus COLIBRI die ergänzende BK-Vorlage 3s328-1. Zusätzlich bekommt man dann nur dann Arbeitslosengeld 1, wenn man tatsächlich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht, weil das Kind betreut ist 2. Natürlich können Sie dann später Elterngeld bekommen. wenn Sie Arbeitslosengeld 1erhalten haben. Die Monate, in denen Sie Arbeitslosengeld 1bezogen haben, werden mit 0 Euro angerechnet. Liebe Grüße, NB


SumSum076

Beitrag melden

...Mist...alles weg... daher nur noch kurz: Lass die Kündigung prüfen! Während der Elternzeit bist du durch das BEEG vor Kündigung geschützt. Während der Schwangerschaft durch das MuSchG! Bist du am Ende der Elternzeit schwanger, kannst du nicht bzw nur sehr schwer kündbar. 1) Glaub ich auch nicht, denn du könntest ja nicht wirklich in deinem Job arbeiten. Ich weiß aber nicht, ob du es nicht doch bekommen müsstest, weil du durch eine Schwangerschaft nicht benachteiligt werden darfst. 2) Elterngeld, ja das geht nach der Geburt! Wieviele ganze Kalendermonate liegen denn zwischen dem 1. Geburtstag von Kind 1 und dem Mutterschutz für Kind 2? Sind es 5 Monate, werden noch 7 aus der Zeit vor dem ersten Kind herangezogen (bei 8 Monaten, noch 2 aus alter Zeit, usw). Das Einkommen der 5 "Zwischenmonate" (ALG1 ist kein Einkommen) wird mit dem Einkommen (7x) von vor der 1. Geburt zusammengerechnet. Die Summe wird durch 12 geteilt, um den Jahresdurchschnitt zu ermitteln. Davon gibts dann ca 65% zzgl Geschwisterbonus. Je mehr Monate also ohne Einkommen zwischen den Geburten liegen, desto geringer wird das Elterngeld. 3) Bekommst du in den Zwischenmonaten Lohn (bzw Geld aus einem Beschäftigungsverbot), dann wird auch der zusammen gerechnet. zB: Es liegen 5 ganze Monate zwischen dem 1. Geburtstag und dem neuen MuSch. Davon bist du 3 Monate beschäftigt (mit BV und BV-Lohn). Dann ist die Rechnung so: 2 Monate mit 0 Euro 3 Monate mit BV-Lohn 7 Monate mit altem (BV) Lohn. Summe... Durchschnitt... 65% Gruß Sabine


Sternenschnuppe

Beitrag melden

Er darf Dich nicht kümdigen, Du bist schwanger und unkündbar. Nach ende Elternzeit greift das BV und wie beim ersten volle Lohnfortzahlung. Danach Elterngeld wie jetzt ( an den Zahlen ändert sich ja nix ) und 10% Geschwisterbonus obendrauf. Dann reichst am besten gleich 3 Jahre ein ( beitragsfrei krankenversichert) und suchst Dir dann was neues bevor Du da kündigst. Oder lässt es drauf ankommen und gehst wieder hin. Geht ja auch Teilzeit in Elternzeit.


Kollagenkäthe

Beitrag melden

Danke für eure Antworten. dann bleibt wohl nur noch die Frage wegen des ALG. Natürlich wäre ich unkündbar, aber mein Chef hat wegen des BV in der 1. SS mir das Leben schon sehr schwer gemacht, ein zweites mal halte ich das nicht aus und ich möchte ihn auch nicht "ausnutzen", da er ja das MuSchG wieder zahlen müsste. Eine Kündigung wäre mir somit dtl. lieber!


Sternenschnuppe

Beitrag melden

Deinen Lohn bekommt er komplett von der Krankenkasse wieder ! Du bekommst ein zweites Kind und willst nicht wirklich tausende Euro verschenken oder ? Die Dir zustehen !!! Lohn, Mutterschaftsgeld und Elterngeld. Dein Chef kann gar nichts machen, BV ist BV. Ich hoffe Du meintest das mit dem ALG nach der Elternzeit von Kind 2 :-)


Sternenschnuppe

Beitrag melden

Das Mutterschutzgeld bekommt er auch voll von der Krankenkasse wieder. Umlage 2.


luvi

Beitrag melden

Hallo, Wenn Du schwanger bist zu Arbeitsbeginn bist Du unkündbar und bekommst wieder ein Beschäftigungsverbot. Das Geld bekommt der Arbeitgeber von der Krankenkasse zurück, auch das Mutterschaftsgeld. Ehrlich, ich kann Dich nicht verstehen. Wenn Dir der Arbeitgeber das Leben schon so schwer gemacht hat, warum willst Du ihn schützen? Arbeitslosengeld fließt nicht in die Elterngeldberechnung mit ein. Ein weiterer Vorteil ist, dass Du für Kind 2 die alte Elternzeit abbrechen kannst und Mutterschaftsgeld aus dem Job vor dem ersten Kind bekommst. Liebe Grße Luvi


Bei individuellen Markenempfehlungen von Expert:Innen handelt es sich nicht um finanzierte Werbung, sondern ausschließlich um die jeweilige Empfehlung des Experten/der Expertin. Selbstverständlich stehen weitere Marken anderer Hersteller zur Auswahl.

Ähnliche Fragen

Guten Tag, Ich bin bis 01/2025 noch in elternzeit. Bis Januar 2023 bekomme ich elterngeld. Jetzt bin ich wieder schwanger und im Beschäftigungsverbot. Ich wollte eigentlich stundenweise arbeiten ab Februar. Dafür habe ich noch keinen änderungsvertrag unterschrieben.  Können Sie mir sagen, wie viel Geld ich jetzt bekomme? Wie vor der 1. Schwan ...

Hallo! Ich bin nach einem Jahr Elternzeit (seit Oktober 2022) wieder Vollzeit berufstätig. Im August und September 2023 bin ich wieder in Elternzeit. Meine Frage wäre, wenn ich jetzt schwanger wäre und ich bekomme ein Beschäftigungsverbot , wie verhält sich das mit der Elternzeit im August und September? Ist es korrekt, dass ich die Elternzeit vo ...

Guten Tag, Ich habe folgende Frage und bitte um ihren Rat: Ich habe in der 14 SSW ein individuelles Beschäftigungsverbot erhalten. Danach habe ich telefonisch und auch schriftlich um das beenden meiner Teilzeit in Elternzeit gebeten um in mein Vollzeitvertrag zurück zu wechseln. (Was mir mündlich auch erst zugesagt wurde) Jetzt habe ich d ...

Liebe Frau Bader, ich bin aktuell noch bis 31.8.23 in Elternzeit und arbeite seit ein paar Monaten, befristet bis Ende der Elternzeit, auf 10% bei meinem Arbeitgeber. Jetzt bin ich in der 6. SSW und werde mit Sicherheit aus der Elternzeit ins Beschäftigungsverbot kommen. Hier meine Frage: Wie wird das Entgelt im Beschäftigungsverbot bere ...

Guten Tag, Ich bin im 2Jahr Elternzeit mit meinem ersten Kind. Ich habe eine Teilzeit stelle während der Elternzeit bei meinem Arbeitgeber angefangen, nun bin ich aber wieder Schwanger. Ich bin auch sofort ins Beschäftigungsverbot gekommen. Meine Frage ist ob ich die Elternzeit vorzeitig beenden kann um wieder in meinen Vollzeit Vetrag wärend des ...

Hallo, Ich bin Ärztin und habe einen Vertrag in einer Klinik bis April habe ich noch Elternzeit (15 Monate nach meiner ersten Schwangerschaft. Bekomme ich mein früheres Gehalt bei einer erneuten Schwangerschaft vor April ( Ende der Elternzeit) und einem Beschäftigungsverbot? Auch wenn ich noch keinen neuen Vertrag über meine Rückkehr in der Klinik ...

Guten Tag Frau Bader, es gibt schon mehrere ähnlich Fragen, die von Ihnen beantwortet wurden. In unserem konkreten Fall sind wir uns aber noch etwas unsicher. Meine Frau ist noch bis 6. Januar 2024 in Elternzeit. Seit Mai 2023 arbeitet sie aber bereits wieder beim selben AG in Teilzeit. Der Plan war auch nach der EZ weiter in TZ zu arbeiten. ...

Guten Tag Frau Bader,   ich habe mich bereits versucht zu informieren, finde dieses Thema allerdings sehr komplex, daher richte ich an Sie die Frage:   ich befinde mich im 3. Jahr in Elternzeit und arbeite aber bereits seit über einem Jahr in Teilzeit bei selbigen Arbeitgeber.  Die Elternzeit läuft ab März 2025 aus.    Wenn ich nu ...

Sehr geehrte Frau Bader,    wir haben gerade folgende Situation:    Seit dem 17.06.24 bin ich aus der Elternzeit für meinen Sohn raus und erhalte wieder mein normales Gehalt. Da wir Betreuungsprobleme haben, habe ich ab dem 17.02.25 bis Ende des Jahres 2025 erneute Elternzeit eingereicht in Kombination mit Teilzeit in Elternzeit ab dem 01. ...

Sehr geehrte Frau Bader,   erstmal vielen Dank, dass sie uns die möglich geben zu solchen Themen Fragen zustellen.  Ich bin seit 10 Monaten Mama und mein Mann und ich wünschen uns noch ein zweites Kind. Bislang haben wir aber noch nicht an eine Planung denken können, da  uns der finanzielle Aspekt sehr unsicher macht. Eigentlich würde ich u ...