MelaRosa2018
Guten Morgen Frau Bader und einen schönen Muttertag erstmal :-) Ich habe ein paar Fragen Ich bin in Elternzeit bis 31.10.2021 und habe einen Vollzeitjob. Elterngeld beziehe ich 14 (ich teile die letzen beiden Monate von den 12 basismonaten) und habe dann vom 01.01.2021 bis 31.10.2021 quasi kein Elterngeld mehr. Wenn ich im Sommer 2021 schwanger werden würde, sagen wir Mitte Monat September also 15.09.2021 und zum Ende der Elternzeit am 31.10.2021 arbeiten gehen würde für 8,5 Monate, bekomme ich das Elterngeld berechnet auf der Grundlage der 12 Monate vor Mutterschutz, das sind dann 8,5 Monate minus den Mutterschutz der 6 Wochen davor also von 7 Monaten. Die andern 5 Monate davor sind ja ohne Bezug während Elternzeit dafür wird nix gerechnet und auch kein mindestsatz sondern 0€ richtig ??? Wie ist das denn wenn ich im März 2021 schwanger werde mit ET zb 30.11.2021 Da wär es ja so, dass ich vom 1.1.2021 an kein Elterngeld mehr beziehe und bis zum Mutterschutz Kind zwei sind das (15.9.21 ca) 9 Monate. Wie errechnet sich da der Bezug!? 9 Nullmonate ? Und drei Monate vor Beginn Mutterschutz Kind 1? Da blickt man ja nicht durch. Wenn man „nicht“ ss bedingt krankgeschrieben ist werden die Monate ja mit 0€ dazugenommen sowas wie 300€ Mindestsatz das gilt ja nicht dann, stimmt das ?(allgemeine Frage) Und wenn ich in Elternzeit bin und in einem ruhenden Arbeitsverhältnis bin dann gibts den mindestsatz auch nicht, & wenn ich innerhalb drei Jahren beide Kinder bekomme und der Abstand zwischen beiden mehr als 14 Monate sind bekomm ich im Anschluss für Kind 2 0€ Kindergeld richtig ? Hoffe sie beantworten alle meine Fragen Herzlichen Gruß
Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Damit endet automatsich auch eine ZT-Tätigkeit in der EZ (wenn diese nur für die EZ vereinbart ist).Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbot zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor Juli 2015 geboren ist. Das Gesetz sieht vor, dass, wenn man schwanger ist, dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilt. Auch wenn man in Elternzeit ist. Es sieht aber keine Sanktion vor, wenn man es erst später tut. Sicherlich sollte man aber so zeitig Mitteilung machen, dass der Arbeitgeber planen kann. Wenn das Kind nach Juli 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Es ist sinnvoll, sich EG-Plus von einem vorherigen Kind vor der Geburt auszahlen zu lassen (geht ab Monat 13). Liebe Grüße, NB
marieseptember
Ist eigentlich nicht schwer: es zählen immer die 12 Monate vor Geburt, ausgeklammert werden Monate mit Mutterschutz, Elterngeld oder schwangerschaftsbedingtem Krankengeldvezug.
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