Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Recht auf Teilzeit nach der Elternzeit

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Recht auf Teilzeit nach der Elternzeit

Kiki73

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Hallo Frau Bader, ich würde gerne wissen, ob es nach Ablauf der Elternzeit einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung gibt, und falls ja, wie die Voraussetzungen dafür sind. Ich hatte 2 Jahre Eltenzeit beantragt und bereits im Antrag darauf hingewiesen, dass ich im zweiten Jahr der Elternzeit gerne 15 Stunden arbeiten würde. Mein Arbeitgeber hat dann auch schriftlich bestätigt, dass er mich während der Elternzeit 2 Tage pro Woche beschäftigen wird, hat es sich dann aber kurzfristig anders überlegt. Auf Nachfrage wurde ich dann zumindest für die Eltenrzeit freigestellt, so dass ich mir eine andere Beschäftigung suchen kann, was aber bisher leider nicht geklappt hat. Meine Elternzeit läuft noch bis 14.04.2014 und ich vermute, dass mein bisheriger Arbeitgeber alles versuchen wird um mich elegant loszuwerden. Können Sie mir ein paar Tips geben, wie ich mich am Besten verhalte und welche Ansprüche ich habe? Ich war bei meinem Arbeitgeber 10 Jahre beschäftigt, kann aber aufgrund fehlender Kinderbetreuung künftig nur noch Teilzeit arbeiten. Im Voraus vielen Dank für Ihre HIlfe.


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, Ein Anspruch auf Teilzeit besteht nach dem Teilzeitarbeitsgesetz unabhängig von EZ, wenn: - mind. 15 AN ohne Azubis da sind (dazu zählen auch die im EZ) - Sie länger als 6 Mo. dort arbeiten - Sie mind. 3 Mo. lang 15 - 30 Std/wo. arbeiten wollen - Sie dies dem AG mind. 3 Mo. vor Beginn schriftlich mitgeteilt haben - dem Anspruch keine wichtigen betrieblichen Gründe entgegenstehen (diese muss der AG bis 1 Mo. vor Beginn plausibel darlegen) - die Teilzeit muss in Art und Bezahlung der früheren Beschäftigung angeglichen sein. Eine Benachteiligung ist nicht zulässig, Ebenso eine Umstellung des Vertrages, z.B. von unbefristet auf befristet. Laut Gesetz soll die Teilzeit zwischen 15 und 30 Std. liegen. Der AG ist uU verpflichtet, bestimmten Arbeitszeiten zuzustimmen (z.B. zwei Tage ganztags). Es soll da eine gütliche Einigung getroffen werden. Wenn dies nicht möglich ist, bleibt nur der Weg zum Anwalt. Viel hierzu bei www.teilzeit-info.de Wenn man damit nicht zurecht kommt und kündigen will, steht in der Regel keine Abfindung zu – es sei denn, es ist im Vertrag, der Betreibsvereinbarung oder dem Tarifvertrag so geregelt. Liebe Grüsse, NB


SumSum076

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Wie hat der AG denn die Ablehung der Teilzeit während der Elternzeit begründet? Das geht nämlich nur aus dringenden betrieblichen Gründen (und ist recht hoch angesetzt). Wenn dein AG dir die Teilzeit in EZ ablehnt, und du keinen anderen Job finden kannst, kannst du ALG1 für diese Stundenanzahl bekommen. Ansonsten gelten NACH der Elternzeit die ganz normalen Regelungen zur Teilzeit nach dem ....ich mein... Teilzeit- und Befristungsgesetz. Gruß Sabine


SumSum076

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Ansonsten kannst du die Elternzeit übrigens noch um das dritte Jahr verlängern und dir wenigstens so in der Zeit krankenversichert einen neuen Job suchen. (oder evtl doch die Teilzeit in der EZ für 1 Jahr länger machen) Gruß Sabine


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