Melpomene
Guten Tag! Ich habe jetzt in einigen Beiträgen gelesen, dass es kein Problem darstellt, in der Zeit des Mutterschutzes Prüfungen abzulegen. Aber ist es auch möglich, Prüfungen abzunehmen? - Es geht um mündliche Abiturprüfungen und ich fände es sehr schade, meine Abiturienten und Abiturientinnen gegebenenfalls "im Stich zu lassen". Gibt es dabei einen Unterschied zwischen der "freiwilligen" Mutterschutz-Zeit vor der Geburt und der "verpflichtenden" nach der Geburt? Ist das grundsätzlich möglich oder nur unter bestimmten Bedingungen oder in der Zeit nach der Geburt gar nicht? Vielen herzlichen Dank!
Hallo, vor der Geburt ja, nach der Geburt nein. Liebe Grüße NB
mellomania
auf den vorgeburtlichen mutterschutz kannst du schriftlich, auch tageweise verzichten. auf den nachgeburtlichen NICHT. der ist gesetzlich vorgeschrieben und da darf dich dein AG schlichtweg nich beschäftigen. auch nicht tageweise. wir hatten bei uns den gleichen fall, da ging es aber um den vorgeburtlichen. und das klappte
Dojii
Nach Geburt geht auf keinen Fall, auch nicht auf eigenen Wunsch. Das kann ganz schnell sehr teuer werden für den Arbeitgeber.
Mitglied inaktiv
Wenn du verbeamtete Lehrerin bist, dann ist das im Landesrecht (Beamtenrecht) geregelt, wie streng die Mutterschutzfrist nach der Geburt gehandhabt wird. Um welches Bundesland handelt es sich? Die Regelungen sind bei Beamtinnen nicht so streng wie bei angestellten Lehrerinnen. Die ersten zwei Wochen nach der Geburt sind jedoch streng geschützt, in denen darfst du auf keinen Fall arbeiten.
Melpomene
@uriah: Das ist unterschiedlich?? Danke für den Hinweis! Wo finde ich denn entsprechende Informationen? Ich bin verbeamtet im Bundesland Bremen.
Mitglied inaktiv
Das ist je nach Bundesland unterschiedlich geregelt. Eine Mutterschutz Broschüre aus Bremen schreibt: Mutterschutz - für wen? .... Für Beamtinnen ist der Mutterschutz in besonderen beamtenrechtlichen Bestimmungen geregelt; genauere Informationen erhalten Sie in Ihrer Personalstelle. Geregelt ist das in § 81 BremBG – Mutterschutz, Elternzeit ( § 46 des Beamtenstatusgesetzes )
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