Mitglied inaktiv
Guten Tag Frau Bader, ich muß mich wahrscheinlich einer OP am Knie unterziehen. Da mindestens zwei Wochen vergehen bis ich den Kleinen wieder auf den Arm nehmen und mit ihm laufen kann, muß ja jemand da sein der ihn pflegt. Meine Schwiegereltern sind beide 70 und nicht mehr die gesündesten und meine Mutti pflegt ihren schwerstbehinderten Mann. Daher muß mein Mann zu Hause bleiben, wie kann das geregelt werden? LG Kathrin Girr
Liebe KAthrin, Aktuelles Urteil: Ehepartner nur noch zwei Monate als Haushaltshilfe zulässig Mütter oder Väter, die ihre Berufstätigkeit unterbrechen, um während einer Krankheit des Partners die Kinder zu betreuen, müssen sich künftig rechtzeitig nach einer Haushaltshilfe umsehen. Die gesetzlichen Krankenkassen bezahlen den Verdienstausfall, etwa während eines unbezahlten Urlaubs, nur noch längstens für zwei Monate, wie das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied. (AZ: B 1 KR 15/99 R) Mit einer in der Regel externen Haushaltshilfe unterstützt die Krankenkasse Familien mit Kindern unter zwölf Jahren, wenn beispielsweise die Mutter wegen eines Krankenhausaufenthalts die Kinder nicht mehr versorgen kann. In ihren Satzungen können die Krankenkassen weitergehende Leistungen vorsehen, etwa für eine Erholungsphase nach dem Krankenhausaufenthalt. Statt einer Haushaltshilfe von außen kann die Kasse bei vergleichbaren Kosten auch Angehörigen den Verdienstausfall erstatten. Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung oder wegen häuslicher Krankenpflege, Mütter- (genesungs-)kur oder einer Vorsorge- bzw. Rehabilitationskur die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Voraussetzung ist, dass im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Bei beiden Varianten ist ferner Voraussetzung, dass eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Weiter kann die Satzung bestimmen, dass die Krankenkasse in anderen als den genannten Fällen Haushaltshilfe erbringt, wenn Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Als Haushaltshilfe stellt die Krankenkasse eine Ersatzkraft; sofern dies nicht möglich oder zweckmäßig ist, werden die Kosten für eine selbstbeschaffte Ersatzkraft in angemessener Höhe erstattet. Eine Erstattung erfolgt nicht für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad. Ersatzkräfte stellen u.a. - auch für nicht versicherte Personen - die Sozialen Dienste und Sozialstationen (§§ 38, 132 Sozialgesetzbuch V.). Gruß, NB
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Liebe Kathrin, Ihr müßt einen Antrag bei eurer Krankenkasse stellen und zwar für eine Haushaltshile.Die bezahlen dann sozusagen Deinen Mann. Alles Gute !!!! Sandra
Mitglied inaktiv
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