Mitglied inaktiv
Hallo, Frau Bader! Vielen Dank für die schnelle Antwort auf meine Frage von heute morgen. Ich muß jedoch nochmal nachhaken. Es ist so, daß ich in 2001 ja gar nicht gearbeitet habe, sondern bis März im Mutterschutz und anschließend im Erziehungsurlaub war. Mein AG behauptet, es wäre kein neuer Urlaubsanspruch für die Zeit von Januar bis März entstanden, da ich ja nicht gearbeitet hätte. Ich wollte den Urlaub auch nicht ausgezahlt bekommen, sondern im Anschluß an den Erziehungsurlaub nehmen. Wo ist denn so ein Fall geregelt? Im Mutterschutzgesetz? Ich würde meinem AG gern die Gesetzesquelle nennen. Vielen Dank im voraus für Ihre Bemühungen. Gruß Corinna
Liebe Corinna, eine direkte gesetzl. Regelung gibt es dazu nicht.Trotzdem ist die LAge unstreitig zu Ihren Gunsten. Aber im Zweifel hilft als zuständige Behörde das Gewerbeaufsichtsamt. Gruß, NB
Mitglied inaktiv
Hallo Corinna, du hast Urlaubsanspruch für die gesamte Zeit des Mutterschutzes, also auch die 8 (12) Wochen nach der Geburt. Ich glaube eine direkte Gesetzesaussage gibt es nicht, wird aber meines Wissens indirekt im Erziehungsgeldgesetz geregelt. Witzigerweise hat mich meine SB darauf gebracht. Ich hatte den selben Kampf mit dem Chef, da ich genau zum gleichen Zeitpunkt wie du im MuSchu war - Auch er mußte klein beigeben!3 LG aus Bochum Vanessa & No. 3
Mitglied inaktiv
Hallo, ich kenne zumindestens eine offizielle Textstelle: Broschüre des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Seite 21 "Die Fehlzeiten aufgrund der Beschäftigungsverbote vor und nach der Geburt lassen den Anspruch auf Erholungsurlaub grundsätzlich unberührt. Auch während dieser Zeit entstehen Urlaubsansprüche. Eine Kürzung des Erholungsurlaubes für die Zeiten der Mutterschutzfristen scheidet somit aus. Der Erholungsurlaub wird auch nicht mit den Zeiten der Freistellung von der Arbeit verrechnet. Nimmt die Frau Elternzeit und konnte sie den ihr zuvor zustehenden Erholungsurlaub nicht oder nicht vollständig verbrauchen, so hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren (§17 Abs.2 Bundeserziehungsgeldgesetz)" Vieleicht hilft das ja schon LG Silke
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