Did
Hallo, Ich bin nach der Geburt meiner Tochter am 28.5.2017 nach der Mutterschutzzeit wieder arbeiten gegangen (Ehemann hat Elternzeit genommen) und ich habe Elternzeit vom 28. Februar bis 27. Mai 2018 beim Arbeitgeber beantragt. 1) Kann ich erstens den Zeitraum noch verändern, da ich die Elternzeit noch nicht angetreten habe? 2) Kann ich a) vor dem 3ten und / oder b) nach dem 3ten Geburtstag noch Elternzeit beantragen ohne dass der Arbeitgeber zustimmen muss? Oder habe ich meine Chance jetzt vertan, da ich nichts im Erstantrag dazu geschrieben habe? 3) Man kann ja 3 Elternzeitabschnitte beantragen, gilt bei mir der Mutterschutz als Teil 1 und die 3 Monate im nächsten Jahr als Teil 2 oder sind die 3 Monate erst Teil 1? Vielen Dank für Ihre Antwort.
Hallo, 1. Nach meiner Meinung nun mit Zustimmung des Arbeitgebers 2. Sie können bis zu 24 Monate bis zum achten Lebensjahr nach dem dritten Geburtstag nehmen, ohne dass der Arbeitgeber zustimmen muss 3.Der Mutterschutz ist kein Elternzeitabschnitt. Liebe Grüße NB
malini
M. E. geht das erst mal nicht ohne Zustimmung. Du musst dich bei der ersten Elternzeitmeldung für 2 Jahre festlegen. Wenn du nur 3 Monate beantragt hast, bleibts ohne Zustimmung des AG erst mal dabei. Ob es nach 2 Jahren ohne Zustimmung möglich ist weiß ich nicht. Zur Übertragung auf die Zeit nach dem dritten Geburtstag muss in jedem Fall der AG zustimmen.
Dojii
Für die Übertragung auf die Zeit nach dem dritten Geburtstag muss der Arbeitgeber nicht zustimmen! Da das Kind nach dem 01.07.2015 geboren wurde gelten hier die "neuen" Regelungen und die verzichten explizit auf die Zustimmung des Arbeitgebers.
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