Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Neues Gesetz zur Elternzeit: wie kann man die 3 Jahre verteilen?

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

zur Vita

Frage: Neues Gesetz zur Elternzeit: wie kann man die 3 Jahre verteilen?

Mitglied inaktiv

Beitrag melden

Liebe Frau Bader, nun stelle auch ich mal eine Frage: :-))) §15 Abs 2: Erziehungsurlaub besteht bis zum 3. LJ des


Mitglied inaktiv

Beitrag melden

Huups, da ist die Hälfte verschütt gegangen... Also: man kann 12 Monate der EZ (Elternzeit) auch nach das 3. LJ des Kindes übertragen (mit Zust. des AG)... richtig? So: Wenn man sich jetzt zur Geburt des 2. (noch zu gebärenden) Kindes im EU des ersten (*8.3.00) befindet, könnte ich mir folgende Situation vorstellen: Man tritt die EZ des 2. Kindes nach Ende des EU des ersten Kindes an und verbraucht damit bisd zum 3. Geburtstag des 2 Kindes in etwa genau die ersten 24 Monate der EZ. Somit wären noch eben die letzten 12, "frei verfügbaren" 12 Monat übrig, sehe ich das richtig? Wird die Frage deutlich? Leider kann ich hier keinen Zeitstrahl, malen... Désirée


Mitglied inaktiv

Beitrag melden

Elternzeit geht maximal bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes. Die 3 Jahre sind somit nicht frei verteilbar, sondern entweder nimmst du bis zum 3. Geburtstag des Kindes (maximal 3 Jahre) oder alternativ bis zum 2. Geburtstag. Das dann noch übrige 3. Jahr kann mit Zustimmung des AG bis zum 8. Lebensjahr verschoben werden. Gruß Antonie


Mitglied inaktiv

Beitrag melden

... aus welchem Satz/Teil/Paragraphen des Gesetzes Du das schließt? Nur so interessehalber.... (Ich wappne mich gerade für die Auseinandersetzung mit meinem AG wegen dem 3. Jahr.) Danke, Elisabeth.


Mitglied inaktiv

Beitrag melden

die neue Broschüre, auf die ich hier schon öfter hingewiesen habe, in all den Fragen weitergeholfen. Zitat S.42: "Mütter und Väter haben ein Anspruch auf Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Wenn der AG zustimmt, kann ein Anteil von bis zu 12 Monaten der maximal dreijährigenElternzeit auch auf die Zeit bis zum achten Geburtstag übertragen werden. Die Elternzeit beträgt jedoch unverändert höchstens drei Jahre für jedes Kind. Wird der AG gewechselt, ist der neue AG nicht na die erteilte Zustimmung des alten AG gebunden. " Zitat S. 46 "Gleichzeitig mit der schriftlichen Anmeldung muss verbindlich festgelegt werde, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren die Elternzeit genommen wird. Die über den Zeitraum von zwei Jahren hinausgehende Elternzeit, die mit Zustimmung des Ag noch bis zum achten Geburtstag des Kindes genommen werden kann, muss erst acht Wochen vor ihrem Beginn verbindlich festgelegt werden." Ich habe die Diskussion mit meinem AG auch erst begonnen, als ich die Broschüre vorliegen hatte. .-) Gruß Antonie


Mitglied inaktiv

Beitrag melden

Hallo Antonie, da lass ich aber nicht locker, auch nach den Zitaten nicht: Folgender Fall angenommen: das zweite Kind ist bei Ablauf des EU des ersten Kindes genau ein jahr alt, ich habe also für dieses Kind noch eine EZ "verbraucht". Aus den Zitaten ergibt sich für mich wieder, daß die ersten zwei Jahre der EZ genau benannt werden müssen, aber nicht, daß diese in den ersten zwei Lebensjahren des Kindes genommen werden müssen ( nur, daß man Anspruch innerh. der ersten Drei Jahre hat). Und schon gar nicht ergibt sich das aus dem Gesetz selber! (???) Désirée


Mitglied inaktiv

Beitrag melden

Die ersten zwei Jahre MUSS ich ja nur in den ersten 3 Lebensjahren des Kindes nehmen. Aber nicht unbedingt in den ersten 2 Lebensjahren, das sehe ich nirgendwo!!! Ach, neue Gesetze sind was lustiges *grins*. Meine Schwester ist Juristin. Zwar hatte sie Schwerpunkt Verwaltungs- und Steuerrecht, aber sie wollte sich das neue Gesetz für mich mal anschauen. Mal sehen, zu welchem Schluß sie kommt. Schöne Grüße, Elisabeth.


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

Beitrag melden

Hallo an Alle, ich denke nicht, dass man das Gesetz so auslegen kann, dass man bis zum 3. LJ. des 2. Kindes EU nimmt und dann noch mal später 12 Mo. Das ist ja auch nicht der Sinn des Gesetzes, denn dann hat der AG davon ja gar keinen Vorteil, sondern muss ein JAhr länger auf die AN verzichten. Leider gibt es zu dem neuen Gesetz noch keine Urteile etc. Aber: Ich habe eine Anfrage beim Ministerium gemacht, sobald die Antwort da ist, teile ich es mit!! Gleichzeitig habe ich die Frage des Kündigungsschutzes noch mal angespochen (Anmeldung 8 Wo. vorher, Kündigungsschutz 6 Wo. vorher). Sind wir gespannt auf die Antworten! NB


Mitglied inaktiv

Beitrag melden

... steht §15 (2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes; ein Anteil von bis zu zwölf Monaten ist mit Zustimmung des AG auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragbar. Eindeutig kann damit Elternzeit nicht "angespart" werden. Gruß Antonie


Mitglied inaktiv

Beitrag melden

Ich will ja nichts ansparen, aber wenn das erste LJ des zweiten Kindes (glücklicherweise) mit EU des ersten Kindes noch "belegt" ist, dann nehme ich 24 Monate EU eben im zweiten und dritten LJ des Kindes und spare mir somit die letzten 12 Monate für später (nach Ansprache mit dem AG) auf :-) Wird jetzt klar, was ich meine? Désirée


Bei individuellen Markenempfehlungen von Expert:Innen handelt es sich nicht um finanzierte Werbung, sondern ausschließlich um die jeweilige Empfehlung des Experten/der Expertin. Selbstverständlich stehen weitere Marken anderer Hersteller zur Auswahl.

Ähnliche Fragen

Hallo Frau Bader, ich habe es schon im normalen Forum versucht nur leider wurden wir da zusammen auch nicht schlauer :-) Ich habe von meinem AG ein Formular bekommen zum Antrag der Elternzeit. Dort wird aber u.a. abgefragt: a) wann/wie viel ich wieder arbeiten möchte in der EZ (ich werde früher wieder einsteigen, aber leider ist derzeit no ...

Sehr geehrte Frau Bader, habe ich noch Anspruch auf ALG 1? Ich habe am 02.05.17 meine Stelle in Vollzeit begonnen und bin dann mit Resturlaub in April 2019 in Mutterschutz gekommen. Mein Sohn wurde am 25.06 geboren. Ich bin dann in Elternzeit gegangen (Elterngeld auf ca. 2 Jahre (etwas weniger da mein Mann 4 Wochen Elternzeit genommen hat) ge ...

Hallo ich möchte bei meinem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Nun ist meine Lage diese: Ich möchte eigentlich 3 Jahre in Elternzeit gehen und davon 1 Jahr zu Hause bei dem Kind bleiben, in welchem ich auch Elterngeld beziehen möchte, und 2 Jahre Vollzeit zur Schule gehen und mich weiterbilden und dann mit Bafög über die Runden kommen. Mein ...

Hallo heiße samira bin verheiratet und mutter jetzt in elternzeit und bekomme noch elterngeld für 2 Monate noch dann nicht mehr hab das 3 jahr beantragt weil meine Tochter im April und jetzt Mai plus November operiert wird 2 mal an den Ohren und im November am Hals beidseitig es werden fisteln entfernt und als Mütter möchte ich da sein für sie beim ...

Hallo Frau Bader, ich möchte erst wieder arbeiten gehen, wenn mein Sohn in den Kindergarten geht, quasi wenn er 3 Jahre alt ist. Ich habe 2 Jahre Elternzeit, möchte diese nun auf 3 Jahre verlängern. Mein Arbeitgeber ist einverstanden und meine Krankenkasse auch. Es geht mir vor allem darum, beitragsfrei auch im 3. Jahr krankenversichert zu se ...

Hallo ich bin angestellt und in der GKV pflichtversichert, habe noch selbstständige Einnahmen aus Nebentätigkeit, Kapitalerträge und Mieteinnahmen, die die Krankenkasse bisher aber nicht beim Beitrag interessiert haben. Möchte nach der Geburt 2-3 Jahre Elternzeit nehmen und ganz zu Hause bleiben und werde dann nach dem Basis-EG-Bezug von den andere ...

Hallo, ich habe eine Frage, da es aktuell von Berlin! im Thread über die Elternzeit bei Zwillingen aufkam: Berlin! schreibt: „Pro Kind können Eltern bis zu drei Jahren Elternzeit nehmen (…). Voraussetzung dafür ist, dass je Kind mindestens zwölf Monate innerhalb der ersten drei Lebensjahre genommen werden müssen.“ Stimmt das? Konkret: ...

Guten Tag Frau Bader, meine jetzige Frage bezieht sich nochmals auf meine erste Nachricht von gestern Abend. Im Falle, dass ich am Ende der Elternzeit mit einer 7 Wochen Frist erneut eine Elternzeit beantragen darf und der Arbeitgeber nicht ablehnen darf (da Kind unter 3 Jahre) und dies als 2. Zeitabschnitt gilt, da ich dazwischen z. B. 1 Mo ...

Sehr geehrte Frau Bader, hier nochmals die Frage: Wir haben 3 Kinder. 6 und 4 Jahre, sowie 17 Monate. Aktuell bin ich noch bis im März 24 in Elternzeit (Beginn: direkt im Anschluss unseres jüngsten Kindes - Dauer der Elternzeit insgesamt also circa 2 Jahre und 3 Monate). Ab Juni möchte ich in 30% Teilzeit während der Elternzeit arbeiten. ...

Und hier die 2. Frage: Meine jetzige Frage bezieht sich nochmals auf meine erste Nachricht von gestern Abend. Im Falle, dass ich am Ende der Elternzeit mit einer 7 Wochen Frist erneut eine Elternzeit beantragen darf und der Arbeitgeber nicht ablehnen darf (da Kind unter 3 Jahre) und dies als 2. Zeitabschnitt gilt, da ich dazwischen z. B. 1 Mo ...