herzje0801
Hallo Fr. Bader, ich habe im Dezember 2012 meine Tochter entbunden und die Elternzeit auf 2 Jahre angegeben, somit ist das Elterngeld bis Dezember 2014 geteilt. Nun bin ich erneut schwanger in der 6. SSW. Wie verhält es sich in diesem Falle mit dem Elterngeld für das Nachfolgekind und habe ich einen Anspruch auf Mutterschutzgeld durch meinen AG? Ich weiß, dass der doppelte Elterngeldbezug hier nachteilig angerechnet wird als Einkommen. Das wären dann 4 Monate mit Elterngeldbezug, 6 Wochen Mutterschutzfrist (die zählen in den Elterngeldbezug nicht mit ein, oder?) und somit würden dann die restlichen 8 Monate vor meiner ersten SS als Berechnungsgrundlage genommen werden. Ist das korrekt? Und habe ich dann ein Anrecht darauf auf das restliche Elterngeld für mein erstes Kind? Also kann ich diesen ELterngeldbezug dann vorzeitig beenden? Oder geht das nicht? Ich wäre Ihnen sehr dankbar für eine Nachricht!
Hallo, nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB
Mitglied inaktiv
Bezogen wird das Elterngeld immer maximal im ersten Lebensjahr (bei Alleinerziehenden in den ersten 14 Lebensmonaten). Lediglich die Auszahlung wird gesplittet. Daher wird ab dem 2. Lebensjahr auch nichts mehr angerechnet. Allerdings zählen Monate im 2. Lebensjahr wo EG ausgezahlt wurde als 0,-€ Monate mit in die neue EG Berechnung ein. Für die EG Berechnung werden immer die letzten 12 Monate vor Geburt des Kindes herangezogen. Ausgenommen davon werden Monate mit Mutterschaftsgeldbezug oder Elterngeldbezug. Dafür werden dann weiter vorne liegende Monate (also vor der 1. Geburt) mit aufgenommen. Du kannst Deine EZ zum Tag vor dem neuen MuSchu beenden (hier kann der AG keinen Einspruch einlegen). Dann bekommst Du vom AG auch den Mutterschutzlohn in voller Höhe wie beim 1. Kind. Zusätzlich natürlich den Anteil der KK. Für das EG werden meiner Kenntnis nach folgende Monate zu Berechnug herangezogen: Februar 2012 März 2012 April 2012 Mai 2012 Juni 2012 Juli 2012 August 2012 September 2012 Oktober 2012 Januar 2014 Februar 2014 März 2014 LG Sabine
herzje0801
Und was ist mit dem "restlichen Elterngeld" das ich eigentlich noch für mein erstes Kind bekommen würde? Verfällt dieses?
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