MaraKoko
Sehr geehrte Frau Bader Ich habe am 10. März 2023 meinen Sohn zur Welt gebracht, ich habe ein Jahr lang Elternzeit genommen. Daher gilt die Elternzeit bis zum 09.03.2024. Allerdings bin ich wieder schwanger und der Geburtstermin ist der 18.04.2024, Mutterschutz beginnt am 07.03.2024. Mich interessiert, ob ich Anspruch auf Muttergeld und Arbeitgeberzuschutz habe? LG
Da war jemand schneller und hat meine Antwort reinkopiert.
MamaausM2
ja du musst dazu deine Elternzeit zum 7.03.24 beenden. AG Zuschuss und KK Betrag von 13€/Tag
Mucksilia
Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Damit endet automatsich auch eine ZT-Tätigkeit in der EZ (wenn diese nur für die EZ vereinbart ist).Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbot zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor Juli 2015 geboren ist. Das Gesetz sieht vor, dass, wenn man schwanger ist, dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilt. Auch wenn man in Elternzeit ist. Es sieht aber keine Sanktion vor, wenn man es erst später tut. Sicherlich sollte man aber so zeitig Mitteilung machen, dass der Arbeitgeber planen kann. Wenn das Kind nach Juli 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Ab Geburten vom 01.09.2021 an kann man auf die Ausklammerung verzichten. Es ist sinnvoll, sich EG-Plus von einem vorherigen Kind vor der Geburt auszahlen zu lassen (geht ab Monat 13), wenn man nicht gearbeitet hat. Liebe Grüße, NB
MaraKoko
Vielen Dank für Ihre Antworten. Da ich mich zum ersten Mal in einer ähnlichen Situation befinde, können Sie mir bitte helfen und mir sagen, wie und wo ich die EZ beenden kann? Was sollte ich schreiben? Wen muss ich benachrichtigen? Wenn jemand bereit ist, mir den gesamten Prozess Punkt für Punkt aufzuschreiben. Vielen Dank nochmal
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