Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Mutterschutz u.a.

Frage: Mutterschutz u.a.

Mitglied inaktiv

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Hallo, ich habe mal ne Frage. Bin jetzt in der 8.SSW. Arbeite 2 tage die woche freitags von 14.30 - 20.00 (mit 30 min pause) und Samstags ähnliche zeiten, aber uach bis 20.00 Uhr. Nun hat mir ne Freudin gesagt, das ich gar nicht mehr bis 20.00 Uhr arbeiten darf. Stimmt das ? Außerdem möchte ich meinen Beamtenjob kündigen. Bisher läuft das kindergeld ja über die bezügestelle. Wohin muß ich mich dann wenden, um das zu erhalten? Gibts dann da unterschiede, ob ich das erhalte oder mein mann, der arbeitet? vielen dank tine


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, heutzutage einen Beamtenjob zu kündigen-mutig. Rechnen Sie aber nicht mit staatlichen Leistungen, wenn Sie gekündigt haben.Wegen dem Kindergeld müssen Sie sich an das Arbeitsamt wenden. MuSchG § 4 Weitere Beschäftigungsverbote (1) Werdende Mütter dürfen nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind. (2) Werdende Mütter dürfen insbesondere nicht beschäftigt werden1. mit Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr als fünf kg Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als zehn kg Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel von Hand gehoben, bewegt oder befördert werden. Sollen größere Lasten mit mechanischen Hilfsmitteln von Hand gehoben, bewegt oder befördert werden, so darf die körperliche Beanspruchung der werdenden Mutter nicht größer sein als bei Arbeiten nach Satz 1,2. nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft mit Arbeiten, bei denen sie ständig stehen müssen, soweit diese Beschäftigung täglich vier Stunden überschreitet,3. mit Arbeiten, bei denen sie sich häufig erheblich strecken oder beugen oder bei denen sie dauernd hocken oder sich gebückt halten müssen,4. mit der Bedienung von Geräten und Maschinen aller Art mit hoher Fußbeanspruchung, insbesondere von solchen mit Fußantrieb,5. mit dem Schälen von Holz,6. mit Arbeiten, bei denen sie infolge ihrer Schwangerschaft in besonderem Maße der Gefahr, an einer Berufskrankheit zu erkranken, ausgesetzt sind oder bei denen durch das Risiko der Entstehung einer Berufskrankheit eine erhöhte Gefährdung für die werdende Mutter oder eine Gefahr für die Leibesfrucht besteht,7. nach Ablauf des dritten Monats der Schwangerschaft auf Beförderungsmitteln,8. mit Arbeiten, bei denen sie erhöhten Unfallgefahren, insbesondere der Gefahr auszugleiten, zu fallen oder abzustürzen, ausgesetzt sind.(3) Die Beschäftigung von werdenden Müttern mit1. Akkordarbeit und sonstigen Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann,2. Fließarbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo ist verboten. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen bewilligen, wenn die Art der Arbeit und das Arbeitstempo eine Beeinträchtigung der Gesundheit von Mutter oder Kind nicht befürchten lassen. Die Aufsichtsbehörde kann die Beschäftigung für alle werdenden Mütter eines Betriebes oder einer Betriebsabteilung bewilligen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 2 für alle im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Frauen gegeben sind. (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen der werdenden oder stillenden Mütter und ihrer Kinder durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. Arbeiten zu bestimmen, die unter die Beschäftigungsverbote der Absätze 1 und 2 fallen,2. weitere Beschäftigungsverbote für werdende und stillende Mütter vor und nach der Entbindung zu erlassen. (5) Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen bestimmen, ob eine Arbeit unter die Beschäftigungsverbote der Absätze 1 bis 3 oder einer von der Bundesregierung gemäß Absatz 4 erlassenen Verordnung fällt. Sie kann in Einzelfällen die Beschäftigung mit bestimmten anderen Arbeiten verbieten. Gruß, NB


Mitglied inaktiv

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noch was eingefallen, bekomme ich dann den muschu zuschuß nach der geburt (weiß nicht wies genau heißt) also für die zeit vor und nach der geburt von jemand anderem oder entfällt der ganz? werde mich dann bei meinem mann gestzhlich mitversichern. War jetzt privat versichert. Gibts da noch was zu beachten? vielen dank tine


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