Melanie11986
Hallo Frau Bader, vor 4 Wochen hatte ich leider eine stille Geburt/Totgeburt - ich war in der SSW 24 (23+1), das Kind wog aber unter 500 Gramm. Leider weiß ich aktuell nicht, wie lange ich Anspruch auf Mutterschutz habe, hier gibt es verschiedene Meinungen (auch von meiner Krankenkasse): 12 Wochen oder 18 Wochen ... Das Muster 9 "Bescheinigung einer Frühgeburt" haben ich vorliegen. Könnten Sie mir hier weiterhelfen? Vielen Dank.
Hallo, mein tiefes Mitgefühl - das ist furchtbar. Eine Fehlgeburt liegt vor, wenn sich außerhalb des Mutterleibs keine Lebensmerkmale gezeigt haben, das Gewicht weniger als 500 Gramm beträgt und die Geburt vor der 24. Schwangerschaftswoche erfolgt. Das ist nach Ihrer Schilderung nicht der Fall. Eine Totgeburt liegt vor, wenn das Geburtsgewicht mindestens 500 Gramm beträgt oder die Geburt ab der 24. Schwangerschaftswoche erfolgt. Das steht in der Erste Verordnung zur Änderung der Personenstandsverordnung. (https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2018/0401-0500/417-18.pdf?__blob=publicationFile&v=1). Bei einer Totgeburt gilt die allgemeine Schutzfrist nach der Entbindung, wenn es zu früh war, auch die verlängerte Frist für Frühchen auf 12 Wochen. Liebe Grüße und viel Kraft NB
User-1769871192
Wie kommst Du auf 18 Wochen? Die normale Schutzfrist nach der Geburt beträgt 8 Wochen. Die verlängerte Schutzfrist die sich aus dem Muster 9 ableitet, beträgt 12 Wochen. Sein Kind während der Schwangerschaft zu verlieren ist eine schlimme Erfahrung. Ich wünsche Dir alle Kraft die Du brauchst um den Verlust zu verarbeiten.
Andrea6
So traurig das Ereignis ist: nach den gesetzlichen Bestimmungen handelt es sich um eine Fehlgeburt (ohne Lebenszeichen, unter 500g, vor der vollendeten 24. SSW). Daher greift auch kein Mutterschutz (aber es gibt erweiterten Kündigungsschutz), sondern die Frau kann krankgeschrieben werden, bei Bedarf auch länger.
KielSprotte
Erst einmal mein Beileid. Du hast leider gar keinen Anspruch auf Mutterschutz, denn es heißt "nach der 24. SSW oder mehr als 500 gr Gewicht" - beides trifft auf dich nicht zu.
User-1769871192
Das ist doch Unsinn was ihr beide schreibt. Die 24. SSW muss nicht vollendet sondern erreicht worden sein, das ist bei 23+1 ja wohl eindeutig gegeben.
KielSprotte
Hier die Definition aus dem Gesetz: Verstirbt das Kind nach der 24. Schwangerschaftswoche oder während der Geburt und hat ein Gewicht von mehr als 500 Gramm, spricht man von intrauterinem Fruchttod bzw. von einer Totgeburt. Davor ist es eine Fehlgeburt und nach einer Fehlgeburt gibt es keinen Muschu.
User-1769871192
@KielSprotte Benenne bitte das Gesetz auf das Du Dich beziehst sowie den entsprechenden Paragraphen.
MamaausM
Eine Totgeburt liegt vor, wenn das Geburtsgewicht mindestens 500 Gramm beträgt oder die Geburt ab der 24. Schwangerschaftswoche erfolgt. Bei einer Totgeburt gilt die allgemeine Schutzfrist nach der Entbindung. Ihr Arbeitgeber darf Sie in dieser Zeit normalerweise nicht beschäftigen. Während der Schutzfrist haben Sie Anspruch auf Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss. Sie können jedoch auf Ihr ausdrückliches Verlangen schon vor Ablauf dieser Schutzfrist wieder beschäftigt werden (frühestens ab der dritten Woche nach der Entbindung), wenn nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht. Sie können Ihre Erklärung jederzeit widerrufen. Quelle: Familienportal.de
mellomania
https://familienportal.de/familienportal/familienleistungen/mutterschutz/welche-regelungen-gelten-bei-fehlgeburt-totgeburt-oder-schwangerschaftsabbruch--125128
Felica
Achtung, 2018 gab es eine Änderung.
desireekk
https://www.gesetze-im-internet.de/pstv/__31.html VG D Mein tiefes Mitgefühl...
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