Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Mutterschaftsgeldberechnung nach Elternzeit

Frage: Mutterschaftsgeldberechnung nach Elternzeit

Silvertabby

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Guten Tag Frau Bader, ich habe zu meinen Fragen schon viel im Internet recherchiert und dabei viele unterschiedliche Antworten gefunden. Meine Elternzeit endet am 20.02.2019 nach 3 Jahren Elternzeit, ich bin Angestellte in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis (Vollzeit, 10 Jahre in der Firma). In der Elternzeit habe ich eine 450 Euro Stelle in derselben Firma angefangen, da sie mir mehr Stunden nicht geben wollten (450 Euro Vertrag mit Zusatz, das dieser nur während der Elternzeit gilt und jede Partei innerhalb von 4 Wochen kündigen kann). Danach wollte ich weiter Vollzeit arbeiten. Nun bin ich wieder schwanger und habe eine Frage zur Mutterschaftsgeldberechnung. Der neue Mutterschutz beginnt erst am 18.04.2019. Das bedeutet das ich vom 21.02. bis zum 17.04. wieder Vollzeit arbeiten gehen würde. Frage 1: Wie wird das neue Mutterschaftsgeld berechnet, bekomme ich im Mutterschutz wieder soviel Geld (Vollzeit) wie beim 1. Mutterschutz (1.Kind) oder wird der 450 Euro Vertrag mit herangezogen? sollte man diesen (450) evtl. aufkündigen in der Elternzeit? Frage 2) Ich hatte in meiner 1. Schwangerschaft die letzten 3 Monate ein Teilbeschäftigungsverbot und habe mein volles Gehalt bekommen. Wenn dieser Fall auch bei der jetzigen 2. Schwangerschaft eintreten sollte welches Gehalt wird da genommen? Vielen Dank im Voraus LG Silvertabby


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, 1. Sie bekommen den VZ-Lohn als Grundlage für das MG 2. Sie bekommen das, was Sie ohne BV bekommen würden Liebe Grüße NB


mellomania

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du bekommst als mutterschaftsgeld das, was direkt DAVOR war. also wenn du nach ende der elternzeit vollzeit arbeiten gehst bis zum mutterschutz erhälst du das volle mutterschaftsgeld. bv bekommst du nur dann, wenn es überhaupt keine andre möglichkeit gibt und wenn eines überhaupt im raum steht. gehe bitte nicht davon aus, das kann böse ausgehen denn jede schwangerschaft ist anders. nur weil es bei der erste so war, heißt es noch lange nicht, dass es jetzt wieder so ist. wenn es von AG seite eines wäre, muss der AG dich umsetzen, und wenn das nicht geht, dann bv. dann volles gehalt


Felica

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Nicht das was direkt davor war, sondern das was an dem Tag aktiv ist wenn dein Mutterschutz beginnt. Wenn Du also zwischen EZ-Ende und Mutterschutzbeginn wieder VZ arbeitest oder die Tage mit Urlaub überbrückst, dann den VZ-Lohn. Das EG wird dann größtenteils aus dem 450 € Job berechnet. Deinen TZ-Vertrag musst du ja nicht aufkündigen, der endet automatisch mit Ende der EZ. Solltest du ein BV bekommen, dann bekommst du das was du auch ohne bekommen würdest. Also solange du auf 450 € Basis innerhalb der EZ arbeitest 450 € und nach der EZ dann den VZ-Lohn. Denk aber daran das du über die VZ-Stelle auch eine Kinderbetreuung nachweisen musst wenn gefordert.


Silvertabby

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Hallo, da bin ich mir eben nicht sicher, da ich jetzt schön öfter gelesen habe, dass es vom Verdienst von den letzten 13 Wochen vor dem Mutterschutz berechnet wird und nicht das Geld was ich direkt davor bekomme. Lg Silvertabby


-Talia-

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Da stimmt doch irgendwas mit den Daten nicht. Wenn du jetzt weißt, dass du schwanger bist, ist der ET doch spätestens März 2019 und der Mutterschutz beginnt im Februar oder vielleicht schon im Januar, also wohl in deiner Elternzeit. Diese solltest du dann aktiv zum neuen Mutterschutz unterbrechen und auch den 450€ Job kündigen, v.a. wenn der nicht an die EZ gebunden ist. Dann kriegst du das Vollzeit Mutterschutzgeld. Ein BV spielt in der EZ dann natürlich keine Rolle -außer für den 450€ Job. Das Gehalt würdest du dann weiter bekommen. Das mit den 13 Wochen gilt nur, wenn man nicht immer das gleiche Gehalt bekommt, weil man zB im Schichtdienst arbeitet.


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