Stefanie H.
Sehr geehrte Frau Bader, mein Sohn ist am 24.07.2012 geboren und ich bin momentan in meiner 2 jährigen Elternzeit. Ich bin bei meinem Arbeitgeber von September 2013 bis Ende Januar 2014 auf 450 EUR - Basis angestellt gewesen und nun seit dem 01.02.2014 als Teilzeitkraft (20 Std.). Der Vertrag ist ein Ergänzungsvertrag zu meinem bestehenden Vollzeitvertrag. Der Teilzeitvertrag (20 Std.) endet mit meiner Elternzeit, am 23.07.2014, danach greift wieder mein ursprünglicher Vollzeitvertrag. Nun ist es so, dass ich wieder schwanger bin, der voraussichtliche Geburtstermin ist der 18.07.2014. Der Mutterschutz beginnt somit am 06.06.2014, also noch vor Beendigung der aktuellen Elternzeit. Nun stellt sich die Frage, welche Mutterschaftsgeldzahlung mir vor und nach der Geburt zusteht und welcher Urlaubsanspruch steht mir zu? Ist es hier sinnvoller (hinsichtlich der Finanzen) die Elternzeit vorzeitig zu beenden und wenn ja geht das so einfach und kann ich noch evtl. bestehende Fristen einhalten ? Meine Krankenkasse konnte mir hier irgendwie nicht weiterhelfen und mein Arbeitgeber hüllt sich derzeitig noch Stillschweigen. Ich hoffe Sie können mir hier weiterhelfen! Herzlichen Dank für Ihre Bemühungen und Antwort! Stefanie H.
Hallo, nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB
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