Julchen88
Hallo liebe Frau Bader! Ich hatte vor kurzem schon einmal danach gefragt. Nochmal kurz: Tochter geboren am 29.01.2014 (Elternzeit bis 28.01.2017 beantragt) ET des nächsten Kindes 29.07.2015 Ich würde mir gerne 1 Jahr Elternzeit meines ersten Kindes aufsparen, allerdings auch für die jetzige Schwangerschaft Mutterschaftsgeld beantragen. Ich dachte, dass ich meine Elternzeit zu Beginn des neuen Mutterschutzes kündigen muss, um Anspruch auf das Mutterschaftsgeld zu haben. Würde ich doch allerdings die Elternzeit kündigen, verfällt die restliche Elternzeit. Jetzt war ich vorhin in der Personalabteilung und die Dame sagte mir, dass die restliche Elternzeit vom ersten Kind an die des zweiten Kindes angehangen wird und ich aber trotzdem Anspruch auf Mutterschaftsgeld habe. Also nicht kündigen muss. Ich bin mittlerweile total verwirrt und weiß nicht, was ich jetzt beantragen muss und was nicht. Vielleicht können sie mir nochmal helfen. Liebe und sonnige Grüße
Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist. Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB
Sternenschnuppe
Du beendest zum Tag vor Mutterschutz und bittest um Übertragung der verbliebenen Zeit auf die Zeit bis zum 8. Geburtstag. Somit erhältst Du Mutterschutzgeld und mindestens 12 Monate Deiner aktuellen Elternzeit sicherst Du. Mindestens weil man bisher nur 12 Monate übertragen konnte. Nach neuem Recht bis 24 Monate, aber ich weiß nicht ob das erst für die Kinder gilt die jetzt geboren werden.
Julchen88
Super! Danke dir schon wieder!!! Das mit den 24 Monaten hatte ich schon mal nachgelesen. Das gilt wohl nur für Kinder, die ab dem 1.1.15 geboren wurden. Genau so werde ich es beantragen. Liebe grüße
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