Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Mutterschaftsgeld im Elternzeit

Frage: Mutterschaftsgeld im Elternzeit

Aczech1352

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Guten Abend Mein erstes Kind ist am 29.03.2016 geboren. Vor dem Geburt habe ich einen beschäftigungsverbot bekommen. Den Mutterschaftsgeld habe ich ganz normal bekommen und Elternzeit für 2 Jahre genommen. In diesem Zeit arbeite ich nicht. Jetzt bin ich wieder schwanger (Et:21.04.2018).Eine Frau von SKF hat mir gesagt ich bekomme es nicht. Wie sieht es jetzt mit dem Mutterschaftsgeld aus ? MfG Anna C


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist. Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Sie sollten am besten die EZ bis zum Beginn verlängern, es sei denn, Sie wollen die kurze Zeit arbeiten Liebe Grüße, NB


Mitglied inaktiv

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Stimm, in der EZ bekommst du kein Mutterschaftsgeld, außer du arbeitest innerhalb der EZ in TZ. das eine schließt das andere aus. ABER !!!! und jetzt kommt es. damit Frau nicht derartig benachteiligt ist, sagt der Gesetzgeber. das Frau in diesem Falle ein "Sonderkündigungsrecht" für die EZ hat. Wo der AG auch kein Mitspracherecht hat. Heißt also, Du kündigst die laufende !!! EZ zum Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes und bekommst dann ab dem ersten Tag des neuen Mutterschutzes das volle Mutterschaftsgeld - da der Vertrag dann wieder voll auflebt. Und damit bekommst du auch wieder das volle Mutterschaftsgeld. Nur vorher - also in Aussicht auf ein neues BV - darfst du die laufende EZ nicht beenden. Das klappt nur zum neuen Mutterschutz. Ach ja, ich würde mir die restliche EZ vom ersten Kind schriftlich beim AG "aufheben". Wer weiß ob du so schnell mit zwei kleinen Kindern wieder in VZ einsteigen willst. So kannst du das was an EZ noch übrig ist zB dafür nutzen um dann erst wieder in TZ von bis zu 30 Std einzusteigen. Man verliert dabei nichts, gewinnt aber vieles - nur so als Tipp.


Aczech1352

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Und wie verhält sich das ganze mit dem ALGII?


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