mareike1081
Hallo, Ich befinde mich zur Zeit in Elternzeit. Mein Sohn ist im Oktober ein Jahr alt geworden. Nun bin ich wieder schwanger 24. SSW, beziehe Elterngeld plus und arbeite auf Minijob Basis bei meinem Arbeitgeber. Frage, habe ich Anspruch auf Mutterschaftsgeld und wenn vom AG oder von der KK und wie geht es mit dem Elterngeld Bezug weiter? Bekomme ich für meinen Sohn die Monate bis September ganz normal Elterngeld plus weiter oder wird dies nun gekürzt oder gestrichen? Liebe Grüße Mareike1081
Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist. Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB
Mitglied inaktiv
Du beendest zum neuen Mutterschutz die laufende EZ und damit auch den Minijob - damit tritt dein VZ-Job wieder in Kraft und du bekommst volles Mutterschaftsgeld wie beim ersten Kind. Gleichzeitig meldest du der EG-Kasse das du die restlichen EG-Plus Monate wieder in normales EG gewandelt haben willst und lässt dir die Summe auf einmal auszahlen. Damit verlierst du dieses EG nicht. Das neue EG dürfte wohl ähnlich hoch ausfallen wie beim ersten Kind, da du mit EG Plus nicht 12 Monate sondern 14 Monate ausgeklammert bekommst und zudem die Mutterschutzzeiten. Davon ab bekommt ihr noch Geschwisterbonus. Alles andere führt zu finanziellen Einbussen.
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