Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Mutterschaft Urlaub

Frage: Mutterschaft Urlaub

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Grüezi liebe Frau Bader, Ich bin ein Praktikantin in einem Restaurant und seit Anfang Juli 2001 in einer Schwangerschaft. Ich hätte gerne folgende Fragen. Ab wann könnte ich gemäss Gesetz ein Mutterschaftsurlaub nehmen. Wie lange muss das Restaurant mich weiter bezahlen? Und was würde danach passieren? Besten Dank und herzliche Grüsse Rebecca


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Liebe Rebecca, bei normalen Fällen (keine Mehrlinge, keine Frühgeburt) haben Sie Anspruch auf Mutterschaftsurlaub 6 Wo vor und 8 Wo. nach der geburt. Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen und gesetzl. krankenkassenversichert sind. Familienversicherte haben nur Anspruch auf eine einmalige Zahlung von DM 400, privat versicherte je nach Vertrag , gesetzl. besteht kein Anspruch. Arbeitslose, die gesetzl. versichert sind, bekommen MG in Höhe des Arbeitslosengeldes. Frauen, die in keinem Arbeitsbverhältnis stehen und auch nicht arbeitslos sind (z.B. Hausfrauen) erhalten gar kein Mutterschaftsgeld. Wie hoch das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkasse ist, richtet sich nach Ihrem durchschnittlichen Netto-Arbeitsentgelt der letzten drei Kalendermonate bzw. der letzten 13 Wochen vor Beginn der Schutzfrist (vor der Entbindung). Es beträgt jedoch höchstens 25 DM für jeden Kalendertag. Lag Ihr durchschnittliches Netto-Arbeitsentgelt höher, erhalten Sie die Differenz von Ihrem Arbeitgeber. Er muss diesen Betrag als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bezahlen. Für das Mutterschaftsgeld brauchen Sie keine Steuern und Sozialabgaben zu zahlen. Während Sie Mutterschaftsgeld beziehen, bleiben Sie beitragsfrei in der gesetzlichen Renten-, Pflege-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung, vorausgesetzt, Sie waren dort schon vorher versichert und haben keine weiteren beitragspflichtigen Einnahmen. Als freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung müssen Sie aber, auch wenn Sie keine beitragspflichtigen Einnahmen haben, grundsätzlich den Mindestbeitrag zahlen. Gruß, NB


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