Muss das Jugendamt die Kosten für die KiTa-Betreuung rückwirkend zahlen?

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Muss das Jugendamt die Kosten für die KiTa-Betreuung rückwirkend zahlen?

Hallo Frau Bader, Ich bin im 2. Jahr meiner Elternzeit. Derzeit habe ich bis 1.10. kein Einkommen. Wir haben daher Wohngeld beantragt und für den Zeizraum von März bis September bewilligt bekommen. Auf dem Spielplatz habe ich nun erfahren, dass in unserem Fall das Jugendamt einen Teil der Beiträge oder ggf sogar die gesamten Beiträge übernimmt. Gerade habe ich den Antrag darauf bei meinem zuständigen Jugendamt im Land Brandenburg gestellt. Es wurde mir allerdings mitgeteilt, dass maximal für die Monate ab Antragstellung gezahlt werden würde. Ist diese Auskunft richtig? Im Netz hatte ich gelesen, dass eine rückwirkende Zahlung möglich sei. (Www.sozialrechtsnews.de) Ich kann die tatsächliche rechtliche Lage nicht einschätzen, wüsste aber gern, ob uns das Geld auch rückwirkend zusteht. Ich möchte nach Erhalt des Bescheides ungern eine Frist verstreichen lassen. Wenn uns das Geld zusteht, reicht erstmal ein Widerspruch? Oder wie muss ich vorgehen? Herzlichen Dank für die Auskunft! MfG, Anna H.

von a-kh am 09.08.2018, 13:49



Antwort auf: Muss das Jugendamt die Kosten für die KiTa-Betreuung rückwirkend zahlen?

Hallo, Sie hatten ja keinen Antrag gestellt, also muss das Amt auch nicht zahlen Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 13.08.2018



Antwort auf: Muss das Jugendamt die Kosten für die KiTa-Betreuung rückwirkend zahlen?

hi, es gilt der Monat der Antragstellung. Vorher hast du keinen Anspruch. floe

von la-floe am 09.08.2018, 16:20



Antwort auf: Muss das Jugendamt die Kosten für die KiTa-Betreuung rückwirkend zahlen?

hi, es gilt der Monat der Antragstellung. Vorher hast du keinen Anspruch. floe

von la-floe am 09.08.2018, 16:20



Antwort auf: Muss das Jugendamt die Kosten für die KiTa-Betreuung rückwirkend zahlen?

Hallo, Rückwirkend wäre gezahlt worden, wenn du damals bereits einen Antrag gestellt hättest. Jetzt, ab dem Monat der Antragstellung. Ihr habt jetzt auch Anspruch auf Leistungen zur Bildung und Teilhabe. Wenn ihr diese z. B. fürs Mittagessen möchtet, müsst ihr auch einen Antrag stellen. Auch hier wird ab dem Monat der Antragstellung bezahlt. LG luvi

von luvi am 09.08.2018, 20:05



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