Bauchschlumpf
Liebe Frau Bader, liebes Forum, für die Berechnung des Elterngeld gilt die Steuerklasse, die im Jahr überwiegend galt. Wenn ich in den 12 Bemessungsmonaten genau nach der Hälfte in die Steuerklasse iii gewechselt bin, würde die iii zählen (soweit die Regel, die ich verstanden habe.) Nun meine Frage zu dem Hinweis in der Elterngeld-Broschüre: "die Steuerklasse VI wird nicht berücksichtigt ". Wenn ich nun Lohnabrechnungen wiefolgt habe: 6 Monate IV 2 Monate III 4 Monate VI Zählt das Einkommen aus der VI dann quasi wie eine III und es bleibt insgesamt bei der Berechnung bei III? Oder würde bei der Verteilung dann die Steuerklasse IV im Jahr überwiegen? Danke
Hallo Nur VI geht doch nicht. Was hatten Sie da noch? Liebe Grüsse NB
Strudelteigteilchen
Das kann ja so gar nicht sein, denn die VI bekommt man ja nur, wenn man parallel ein vorrangiges Arbeitsverhältnis mit einer anderen Steuerklasse hat - und das ist dann auch die, die "zählt". Wenn Du während der 4 Monate mit VI also die III im "ersten Arbeitsverhältnis" hattest, dann zählt die III, wenn Du parallel die IV hattest, zählt die IV.
Bauchschlumpf
Es handelt sich um die Nebentätigkeit in Elternzeit bei einem anderen Arbeitgeber. Der eigentliche Vertrag beim Hauptarbeitgeber. Ich wollte nun, dass beim Hauptarbeitgeber die III in den letzten 3 Monaten vorm Mutterschutz statt der VI berücksichtigt wird, damit der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschutzgeld in der III berechnet wird (Kündigung der Elternzeit mit fiktiver Berechnung des Gehalts). Im Lohnbüro sagte man mir, dass dann die Nebentätigkeit in der VI abgerechnet wird (auch wenn in der Haupttätigkeit kein Gehalt gezahlt wird). Damit hätte ich dann die oben genannte Konstellation auf den Lohnzetteln. Theoretisch würde ich ja auch meinen, dass ich trotzdem überwiegend die III habe (ich wechsel ja nicht erneut die Steuerklasse wenn ich die Steuerklassen zwischen den Arbeitgebern tausche), bin mir aber nicht sicher.
Mitglied inaktiv
Ich glaube nicht das die VI überhaupt zulässig ist wenn es deine einzige Tätigkeit innerhalb der EZ ist. Da würde ich persönlich beim Finanzamt nachfragen. Den in der EZ ruht Dein VZ-Vertrag, entsprechend dürfen die da auch keine Nachteile entstehen wenn du innerhalb dieser in TZ arbeitest.
Kristiiin
Bin mir auch nahezu sicher, dass die VI weder als SK für den Job neben dem Elterngeld noch für das Elterngeld selbst genommen werden können. Die VI soll eigentlich nur verhindern, dass man 2 (gut bezahlte) Jobs gleichzeitig hat.. so blöd es klingt. Die Abzüge sind so immens, dass es sich echt nicht lohnt und jeder mit 2. Job einen auf 450,-€ Basis wählt. Es müsste in III versteuert werden.
Strudelteigteilchen
Solange der Hauptarbeitsvertrag ruht, kannst Du für den laufenden Arbeitsvertrag während der Elternzeit eine beliebige Steuerklasse wählen - bei Verheirateten ist das dann die übliche Wahl zwischen III/V oder IV/IV. Die VI kommt nur zum Tragen, wenn es ein weiteres AKTIVES Arbeitsverhältnis gibt. Die Abzüge sind übrigens nicht deshalb so hoch, um Leute vom Arbeiten abzuhalten, sondern weil der zusätzliche Job das Einkommen erhöht und daher die Steuer durch die erwartete Progression höher wird. Da man bei Steuerklasse VI sowieso einen Lohnsteuerjahresausgleich machen MUSS, ist die Steuerlast im Endeffekt nicht höher, als wenn man das gleiche Einkommen aus einem einzigen Job erzielt.
Kristiiin
Bin in den Genuss von SK VI gekommen durch Überschneidung von zwei Arbeitsverhältnissen in einem Monat. Lohnt sich nicht, durch den Lohnsteuerausgleich kam nicht ansatzweise das zurück, was ich nachberechnet wurde damals. Würde es als Ansichtssache und nicht Blödsinn bezeichnen ;) Dass die Fragestellerin in VI berechnet wurde hingegen ist Blödsinn, da stimme ich zu.
Strudelteigteilchen
Natürlich kommt nicht das zurück, was nachberechnet wurde. Du hattest in dem Monat doppeltes Einkommen und bist daher in der Progression hochgerutscht - bei zwei gutbezahlten Arbeitsverhältnissen auch sicher richtig heftig. Aber man zahlt bei einem Einkommen in Höhe von Betrag X nicht mehr Steuern, wenn man dieses Einkommen bei zwei Arbeitsverhältnissen erzielt. Soll heißen: Egal, ob ich ein Arbeitsverhältnis mit 3.000,- Euro brutto habe oder zwei mit jeweils 1.500,- Euro brutto - die Steuerlast ist nach dem Lohnsteuerjahresausgleich definitiv gleich.
Kristiiin
Ich hatte keinen vollen Monat sondern 3 Tage eines Monats doppeltes Einkommen und wurde trotzdem für den ganzen Monat in dem "alten" Job nachberechnet. Weiterhin bleibe ich bei meiner Aussage oben. Danke für Ihre Weis- und Allwissenheit. Würde unsere kleine Diskussion gerne beenden. Denke die Frage hier wurde nach bestem Wissenund Gewissen beantwortet ;). SK VI sollte nicht sein.
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