Halloween
Guten Abend Frau Bader, auch ich habe heute eine Frage, zu der ich im Forum noch keine Antwort finde konnte und hoffe, Sie können mir helfen. Ich habe meine Elternzeit für Kind 1 aufgrund einer erneuten Schwangerschaft vorzeitig beendet, um den AG-Zuschuß zum Mutterschaftsgeld aus meiner Vollzeitstelle zu erhalten. Dieses hat auch funkitoniert. Während der Elternzeit hatte ich im gleichen Unternehmen einen 450 € Job. Jetzt hatte das Unternehmen eine Lohnsteuerprüfung und das Finanzamt will den AG-Zuschuß nachversteuern, da sie der Meinung sind, es hätten für die Berechnung die 450€ aus dem Minijob zugrunde gelegt werden müssen und nicht das Gehalt, was ich vor der 1. Schwangerschaft erhalten habe. Ich habe dazu einen Artikel vom Bundesministerium gefunden, aber ich finde leider keinen Paragraphen, indem explizit drin steht, dass trotz Minijob bei einer vorzeitigen Beendigung der Elternzeit wieder das Gehalt wie vor der Schwangerschaft zugrunde gelegt wird. Haben Sie eine Idee, wie ich das belegen kann? Vielen Dank im voraus und nette Grüße
Hallo, ich kann gar nicht verstehen, worum es geht. Zum einen ist es doch nicht Ihr Problem, wenn das Unternehmen eine Lohnsteuerprüfung hat. Und zum anderen verstehe ich nicht, was bei dem Arbeitgeberzuschuss nach versteuert werden sollen und was das mit dem Mini Job zu tun haben soll, den Sie ja erst danach ausgeübt haben. Sowohl das Mutterschaftsgeld als auch der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld vom Arbeitgeber sind steuerfrei (§ 3 Nr. 1d EStG). Liebe Grüße NB
Halloween
Hallo Frau Bader, der Lohnsteuerprüfer ist der Auffassung, dass ich zu unrecht den AG-Zuschuß erhalten habe, da ich während der 1. Elternzeit den Minijob ausgeübt habe. Er meint, dieser Zuschuß hätte nur in Höhe de Minijobs erfolgen dürfen und nicht in Höhe des Zuschußes für den Vollzeitjob. Wir sollen nun über eine korrigierte Einkommenssteuer das Geld versteuern. Hier der Auszug dazu vom FA: Als BMG wurde das Einkommen vorder 1. Schwangerschaft (11.13-01.14) zu Grunde gelegt. Da die AN jedoch 04.2015 als geringfügig Beschäftigte ein mtl. Gehalt von 450,-€ bezog, ist dieses Gehalt als BMG anzusetzen. Es ergeht eine Kontrollmittellung an das Wohnsitzfinanzamt zur Änderung des ESt-Bescheides
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