Lohnfortzahlung bei 2 Grunderkrankungen

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Lohnfortzahlung bei 2 Grunderkrankungen

Hallo, Krankschreibung wegen Handgelenkverletzung: 31.10.2022 bis 20.11.2022 Krankschreibung wegen Mittelfußbruch: 21.11.2022 bis 31.12.2022 Mein Arbeitgeber sagt jetzt, dass der Anspruch auf Lohnfortzahlung auf 42 Tage begrenzt sei, auch wegen es sich unterschiedliche Erkrankungen/Verletzungen handelt. Die Lohnfortzahlung würde am 11.12.2022 enden. Ist dies korrekt? Danke.

von LillisMama am 23.11.2022, 11:01



Antwort auf: Lohnfortzahlung bei 2 Grunderkrankungen

RUB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 23.11.2022



Antwort auf: Lohnfortzahlung bei 2 Grunderkrankungen

Da es sich um unterschiedliche Erkrankungen ohne Zusammenhang handelt, starte die Lohnfortzahlung neu. Das würde sie sogar, wenn die neue Erkrankung noch während der AU der 1.-Erkrankung auftritt (siehe BAG Urteil 5 AZR 505/18 aus 2019). Der AG irrt also. So blöd es für ihn ist, du hast Anspruch auf weitere 6 Wochen Lohnfortzahlung bevor die KK mit KG einspringt.

von cube am 23.11.2022, 11:13



Antwort auf: Lohnfortzahlung bei 2 Grunderkrankungen

Ich habe in Erinnerung, dass das entsprechende Gesetz vor ca. 2 Jahren geändert wurde.

von Grauzone am 23.11.2022, 12:24



Antwort auf: Lohnfortzahlung bei 2 Grunderkrankungen

War die Handverletzung ausgeheilt und du wärst ohne fußbruch arbeiten gewesen? Dann beginnt die neue Lohnfortzahlung

von MamaausM2 am 23.11.2022, 12:42



Antwort auf: Lohnfortzahlung bei 2 Grunderkrankungen

Grundsatz: Nur ein Verhinderungsfall während einer Arbeitsunfähigkeit Solange Du wegen einer Krankheit arbeitsunfähig bist, hast Du Anspruch auf Entgeltfortzahlung für sechs Wochen. Wenn verschiedene Krankheiten unabhängig voneinander auftauchen, besteht der Anspruch grundsätzlich immer wieder neu. Was aber passiert, wenn eine neue Krankheit während einer noch bestehenden Arbeitsunfähigkeit oder im direkten Anschluss auftaucht? Ausnahmsweise entsteht dann kein neuer Fall, die Fristen ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit gelten weiter. Die Beweislast für das Gegenteil liegt bei Dir. Sprich: es kommt darauf an, ob Du zwischenzeitlich wieder gearbeitet hast und nicht au warst.

von Berlin! am 24.11.2022, 10:57



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