Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Lohn im Beschäftigungsverbot im neuen Job?

Frage: Lohn im Beschäftigungsverbot im neuen Job?

michim123

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Sehr geehrte Frau Bader, ich habe bis Januar in einer Firma an einer bestimmten Stelle gearbeitet (befristeter Vertrag). Nun ab Februar habe ich einen neuen, unbefristeten Vertrag gekriegt (andere Stelle in der gleichen Firma, besseres Gehalt) und eben erfahren, dass ich schwanger bin. Aus Sicherheitsgründen, muss ich direkt in BV gehen. Welches Gehalt würde ich dann während meiner Schwangerschaft kriegen? Es sollen ja die letzten 3 Monate zählen? Und wo könnte man eine offizielle Antwort auf diese Frage kriegen, dass ich es im Zweifelsfall meinem Chef zeigen könnte? Ich habe noch Urlaub vom letzten Jahr (3 Tage) und für Januar (3 Tage) übrig. Diese Tage stehen mir dann bestimmt nicht mehr zur Verfügung nach meinem Babyjahr? Viele Grüße Michi


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, Sie bekommen dann das, was Sie ohne Beschäftigungsverbot bekommen würden. Liebe Grüße NB


mellomania

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ist eine Gefährdungsbeurteilung ordnungsgemäß gemacht? hat der chef geschaut, ob er ersatztätigkeiten hat? wer hat das bv ausgestellt? wenn es bestehen bleibt, was sich ja jederzeit ändern kann, erhälst du das , was du ohne bv erhalten würdest.


michim123

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Hallo, Danke für die Antwort, mein Chef hat das BV ausgestellt und es gibt leider keine Ersatztätigkeiten. Aber es ist bekannt und üblich in meinem Job (hohes Infektionsrisiko). Also die '3 Monate Regel' zählt diesmal nicht? Ich frage, weil ich im Januar wesetlich weniger verdient habe, als jetzt. Wie sieht es mit dem Urlaub aus? VG


HeyDu!

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Hallo, Du erwirbst bis einschließlich dem Monat Urlaubsanspruch, in dem der nachgeburtliche Mutterschutz endet. Bei 30 Urlaubstagen also 2,5 pro Monat. Für jeden vollen EZ Monat kann der AG den Urlaub kürzen. Dein Resturlaub+aktueller Urlaub bleibt erhalten und kann im Jahr der Rückkehr aus Elternzeit + dem gesamten Folgejahr genommen werden. Geld gibt's entsprechend aktuellen Vertrag. Also das niedrigere Januar Gehalt ist irrelevant. Bg §17 BEEG


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