nib1970
Hallo Frau Bader, mein Arbeitgeber hat mir nun während meiner Elternzeit mit Zustimmung der Bezirksregierung aufgrund Schließung die Kündigung ausgesprochen. Da ich eine Kündigungsfrist von 7 Monaten habe, dies zum 31.01.2015. Das ist soweit korrekt. Gleichzeitig hatten wir eine geringfügige Beschäftigung während der Elternzeit vereinbart, die gleichzeitig in der Kündigung zum 31.07.2014, also mit Monatsfrist vereinbart wurde. Ursprünglich war mal eine umfangreichere Tätigkeit geplant gewesen, aber aufgrund Schließung nicht mehr machbar. Ist das richtig, dass die geringfügige Beschäftigung mit Monatsfrist gekündigt werden kann, obwohl das Arbeitsverhältnis erst mit 7 Monatsfrist gekündigt werden kann? D.h. ab 01.08.2014 kein Geld mehr obwohl das Anstellungsverhältnis noch bis 31.01.2015 läuft...... Vielen Dank!
Hallo, aber Sie sind doch primär in EZ? Hat er für die Kündigung vom Minijob auch die Zustimmung? Liebe Grüße NB
nib1970
Hallo, nein für die Kündigung des minijobs liegt keine Zustimmung vier. Davon war auch in deren Antrag keine Rede. Wir haben damals auch keinen extra Vertrag gemacht, sondern alles mündlich besprochen und den Mjnijob quasi nur in einer Bescheinigung für die Elterngeldkasse festgehalten. Der Betrieb ist auch bereits eingestellt und ich war eigentlich so mit den Geschäftsführern verblieben, dass der Minijob bis Ende der normalen Kündigungsfrist läuft. Das sehen die Herren offensichtlich inzwischen anders. Wenn ich das richtig sehe, dann ist die Kündigung des Minijobs unwirksam und ich muss mur entweder eine Bestätigung dahingehend vom Arbeitgeber holen oder k-klage einreichen richtig? Vielen Dank!
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