Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Beschäftigung während Elternzeit bei anderem Arbeitgeber, erneut schwanger

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Beschäftigung während Elternzeit bei anderem Arbeitgeber, erneut schwanger

Susanne1988

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Sehr geehrte Frau Dr. Bader, ich befinde mich aktuell bei meinem Hauptarbeitgeber (unbefristetes Beschäftigtunsverhältniss) mit meinem zweiten Kind in meinem zweiten Jahr Elternzeit (ursprünglich ein Jahr beantragt, aber durch Zustimmung des Arbeitgebers auf zwei Jahre verlängert); diese endet am 29.05.22. Seit 11.2021 arbeite ich mit vorliegender Zustimmung nach Par.15 Abs. 4 BEEG vom Hauptarbeitgeber bei einem anderen Arbeitgeber während der Elternzeit 20h Teilzeit (ebenfalls unbefristetes Arbeitsverhältnis). Nun bin ich erneut schwanger (geplanter ET 30.10.22). Ist es möglich meine Elternzeit bei meinem Hauptarbeitgeber sowie den Antrag auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit bei dem anderen Arbeitgeber über den 29.05.22 hinaus zu verlängern und somit bis zum Mutterschutz und evtl. auch darüber hinaus bei meinem neuen Arbeitgeber beschäftigt zu bleiben? Welcher Arbeitgeber würde den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld bezahlen? Beim Hauptarbeitgeber war ich drei volle Monate vor dem Mutterschutz mit Kind zwei in Vollzeit beschäftigt, habe demnach den Mutterschaftszuschuss bei Kind zwei basierend auf meinem Vollzeitgehalt erhalten, regulär habe ich hier jedoch einen 20h-Vertag. Ist es möglich (falls Verlängerung der Elternzeit beim Hauptarbeitgeber möglich) diese dort zur Mutterschutzfrist vorzeitig zu beenden und somit den Mutterschaftszuschuss vom Hauptarbeitgeber erneut in Vollzeit zu erhalten? Wie berechnet sich hier dann das Elterngeld? Vielen Dank und viele Grüße Susanne


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, Ehrlich gesagt kann ich den Daten nicht so ganz folgen. Bis zum dritten Geburtstag können Sie alles verlängern. Dann endet automatisch die Elternzeit und damit der Teilzeitvertrag und der Vollzeitvertrag tritt wieder in Kraft. Rein theoretisch könnten Sie sich dann vom Arbeitgeber 1 unbezahlt beurlauben lassen und weiter bei Arbeitgeber 2 arbeiten. Mit neuer Zustimmung. Liebe Grüße NB


KielSprotte

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1. Das AV bei AG2 müßte auf die Elternzeit befristet sein, also du kannst dort keinen unbefristeten Vertrag haben. 2. Du schreibst, dass du bei AG 1 Vollzeitgehalt bekommen hast, obwohl du eigentlich einen 20h-Vertrag hast? Das ist alles "etwas" durcheinander und nicht nachvollziehbar.......


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