Frage: Kündigung 1. Arbeitstag

Liebe Frau Bader, ich beende am 29. September 2002 meine Elternzeit und gehe davon aus, dass die Firma, bei der ich seit dem 23. September 1996 beschäftigt bin(ca. 12 Mitarbeiter), mir an meinem 1. Arbeitstag (30.09.2002) die Kündigung aushändigt (haben im Laufe des letzten und diesen Jahres bereits den größten Teil aller Mitarbeiter gekündigt, wirtschaftliche/betriebliche Gründe). Wie soll ich mich verhalten? Steht mir eine Abfindung zu? Wie sieht es mit der Kündigungsfrist aus? Laut Vertrag habe ich (30 Jahre) gesetzliche Kündigungsfrist (4 Wochen)! Hat sich daran was geändert (Dauer der Betriebszugehörigkeit/mein Alter)? Vielen Dank für Ihre Hilfe Liebe Grüsse Ute

Mitglied inaktiv - 11.08.2002, 12:01



Antwort auf: Kündigung 1. Arbeitstag

Hallo Ute, der Kündigungsschutz endet mit Ablauf des Erziehungsurlaubs. Danach gelten die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes. Grds. besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Zahlung einer Abfindung. Sie ist eine freiwillige Leistung des AG. Gruß, N.B.

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 12.08.2002



Antwort auf: Kündigung 1. Arbeitstag

Hallo, gegen die Kündigung kannst Du leider erstmal nichts machen, außer zum Arbeitsgericht zu gehen. Die gesetztliche Kündigungsfrist beträgt vier Wochen, daran hat sich nichts geändert. Dein Alter spielt hierbei keine Rolle. Was die Abfindung betrifft, so gibt es leide keine Gesetzesgrundlage wonach Dir der Ag eine Abfindung zahlen muss. Das machen manche Arbeitgeber, damit der Arbeitnehmer nicht zum Arbeitsgericht geht. Wenn man Dir die Kündigung in die Hand drückt, sag einfach das Du eine Abfindung möchstest, sonst würdest Du zum Arbeitgericht gehen...das zieht meist immer, denn ein Prozess würde dem AG teurer kommen als eine Abfindung. Gruß

Mitglied inaktiv - 11.08.2002, 13:28



Antwort auf: Kündigung 1. Arbeitstag

Hallo Ute, die Kündigungsfrist, 4 Wochen (oder wie in deinem Arbeits-bzw. Tarifvertrag festgelegt) gilt für DICH, wenn du kündigen willst. Dann sollstest du 4 Wochen vor Ablauf der Elternzeit kündigen. Wenn der AG DIR kündigen will, kann er das erst an deinem ersten Arbeitstag, dem 3. Geburtstag deines Kindes. *g* Mit Feiern wird also nichts *g* Und dann muß er dich 3 Monate beschäftigen, oder zumindest bezahlten (bezahlter Urlaub) Wenn er das nicht will, wird er dir einen Aufhebungsvertrag anbieten und darin kann eine Abfindung sein. Eine ausführliche Broschüre erhälst du kostenlos bei Bundesministerium für Familie usw. Tel 0720/ 5 32 93 29 oder auf deren Online-Seite www.familienhandbuch.de Viel Spaß beim Job-Poker. Claudia

Mitglied inaktiv - 11.08.2002, 17:44



Antwort auf: Kündigung 1. Arbeitstag

Hallo, nach Beendigung des EU muss der AG keine Kündigungsfrist von drei Monaten einhalten, das ist falsch. Dann treten nämlich wieder die ganz normalen Kündigungsfristen ein. Wenn im Vertrag nichts anderes steht, gilt die gesetzliche Kündigungsfrist, also vier Wochen. Die drei Monate gelten für den Arbeitnehmer, wenn der zum Ende des EU kündigen will. Der AG darf während des EU nicht kündigen. Das heisst, Dein AG kann Dich am 30.09. zum 31.10. kündigen. Gruß

Mitglied inaktiv - 11.08.2002, 21:48



Antwort auf: Kündigung 1. Arbeitstag

Hallo Jennyallein, hallo Ute, richtig ist: "Die drei Monate gelten für den Arbeitnehmer, wenn der zum Ende des EU kündigen will. Der AG darf während des EU nicht kündigen"= Kündigungsfrist § 19 Bundeserziehunggeldgesetz Nicht ganz richtig ist: "Dann treten nämlich wieder die ganz normalen Kündigungsfristen ein. Wenn im Vertrag nichts anderes steht, gilt die gesetzliche Kündigungsfrist, also vier Wochen" Vier Wochen KF bei Arbeitern, aber wenn sie Angestellte war liegt die Sache anders: (ich habe es reinkopiert) Gesetzliche Ausgangsregelung des § 622 BGB Die gesetzlichen Grundkündigungsfrist beträgt für alle Arbeitnehmer 4 Wochen zum 15. des Monats oder zum Monatsende bei einer Beschäftigungsdauer bis zu 2 Jahren. Diese Kündigungsfristen gelten für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. ! Wichtig: Tarifvertraglich kann von den gesetzlichen Regelungen abgewichen werden. Es ist daher im Einzelfall stets die Geltung etwaiger tarifvertraglicher Bestimmungen zu prüfen Das Arbeitsverhältnis eines Angestellten kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Schluß eines Kalendervierteljahres gekündigt werden. Eine kürzere Kündigungsfrist kann einzelvertraglich nur vereinbart werden, wenn sie einen Monat nicht unterschreitet und die Kündigung nur für den Schluß eines Kalendermonats zugelassen wird." Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen gekündigt werden nur mit mindestens drei Monaten Frist für den Schluß eines Kalendervierteljahres kündigen. Die Kündigungsfrist erhöht sich nach einer Beschäftigungsdauer von acht Jahren auf vier Monate, nach einer Beschäftigungsdauer von zehn Jahren auf fünf Monate, nach einer Beschäftigungsdauer von zwölf Jahren auf sechs Monate. Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Dienstjahre, die vor Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres liegen, nicht berücksichtigt. bei Arbeitern: ... und hat die Beschäftigung fünf Jahre bestanden, so erhöht sich die Kündigungsfrist auf einen Monat zum Monatsende, hat es zehn Jahre bestanden, so erhöht sich die Kündigungsfrist auf zwei Monate zum Monatsende und so weiter und weiter also nachschauen, was im Arbeitsvertrag oder im für dich gültigen Tarifvertrag steht. So einfach sind deutsche (Arbeits-)gesetze nicht. Claudia

Mitglied inaktiv - 11.08.2002, 23:14



Ähnliche Fragen ähnliche Fragen

Aufhebungsvertrag oder Kündigung

Guten Tag Frau Bader, mein Arbeitgeber bietet mir keine Stelle nach den ursprünglichen Arbeitszeiten nach der Elternzeit an. Ich habe auch schon echt viel herum diskutiert und komme einfach nicht weiter. Psychisch nimmt mich die Situation ziemlich mit. Im Arbeitsvertrag steht gar nichts zu den Arbeitszeiten, in der Stellenbeschreibung hieß es w...


Kann ich durch Kündigung meine Elternzeit frühzeitig beenden?

Sehr geehrte Frau Bader, meine Elternzeit endet eigentlich am 16.09.2024. Nun habe ich erfahren, dass ich nach der Elternzeit in einem anderen Arbeitsbereich arbeiten müsste (anstatt als Erzieherin in der Krippe, im Elementarbereich). Da ich dies nicht möchte, würde ich kündigen und den Arbeitgeber wechseln. Ich könnte zum 01.08.2024 bei einem ...


Resturlaub bei Kündigung in der EZ

Guten Tag Frau Bader, Zu meiner Situation : ich bin im Juli schwanger geworden & direkt ins Beschäftigungsverbot gegangen. Derzeit bekomme ich Mutterschutzgeld. Mein ET wäre der 31.03.. soweit ich das richtig überblicken kann, habe ich für 2023 ein Resturlaub von 7 Tagen. Und angenommen mein Mutterschutz würde bis Ende Mai gehen wenn der kleine...


Fristlose Kündigung Kiga Vertrag durch Eltern

Sehr geehrte Frau Bader Nach einer erneuten Verletzung der Aufsichtspflicht im Kindergarten, die zu einer Kopfverletzung geführt hat, haben wir uns (auch nach Rücksprache mit der Gemeinde) entschieden, den Vertrag fristlos zu kündigen.  An sich hat nicht der Vorfall direkt, sondern die Aussprache mit der Gruppenleitung zu unserer Entscheidung g...


Betrieb während Elternzeit eingestellt, keine Kündigung erhalten

Hallo Frau Bader, Mein Arbeitgeber hat den Betrieb während meiner Elternzeit eingestellt. Ich habe keine Kündigung erhalten und alle Mitarbeiter sind schon freigestellt worden, heißt ich habe auch keinen Ansprechpartner mehr.  Anfang August endet meine Elternzeit. Mal davon abgesehen, dass es sehr dreist ist, dass mich niemand informiert hat –...


Kündigung zum Ende der Elternzeit

Sehr geehrte Frau Bader, wenn ich mein Arbeitsverhältnis zum Ende meiner Elternzeit kündigen möchte, beträgt die Kündigungsfrist ja grundsätzlich 3 Monate. Ich arbeite im öffentlichen Dienst und wenn ich regulär (also nicht zum Ende der Elternzeit) kündigen würde, wäre meine Kündigungsfrist deutlich länger, da ich schon über 10 Jahre in dieser ...


Arbeitnehmerseitige Kündigung zum Ende der Elternzeit

Sehr geehrte Frau Bader, meine Elternzeit endet in den nächsten Wochen und ich möchte gerne den Job wechseln. Nun bin ich über § 19 BEEG gestoßen und frage mich, wie das "Ende der Elternzeit" definiert ist. Mein Arbeitsvertrag legt eine Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende fest. Meine Elternzeit endet am 5.6. Wenn ich zum Ende de...


Kündigung durch Arbeitgeber

Liebe Frau Bader, ist eine Unterschrift auf einer Kündigung unter den Worten "Kündigung erhalten" gleichzusetzen mit einer Annahme der Kündigung (im Sinn von Akzeptanz)? Oder bestätige ich damit lediglich, dass mir die Kündigung übergeben wurde und ich kann nun trotzdem dagegen vorgehen? Ich habe ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, auf der Kün...


Kündigung nach Elternzeit_Abwesenheit

Hallo, Ich befinde mich noch in Elternzeit und müsste in einer Woche wieder arbeiten, da die Elternzeit bis dahin endet. Ich habe in der Zeit einen neuen Job gefunden, der im Juli startet.  Mir stehen noch 40 Urlaubstage zu. Muss ich nach der Elternzeit beim Arbeitgeber erscheinen, oder kann ich gleich die Kündigung rausschicken und somit g...


Kündigung der Elternzeit bei Beschäftigungsverbot

Guten Tag,  ist es möglich, die Elternzeit zu kündigen, wenn man ein Beschäftigungsverbot während der Schwangerschaft hat? Ich weiß, dass dies zum Beginn des regulären Mutterschutzes sechs Wochen vorm ET möglich ist und der Arbeitgeber dies auch nicht ablehnen kann. Wie ist es aber, wenn man vorzeitig ein Beschäftigungsverbot erhält? Viel...