Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Krankheitbedingter Totalausfall wärend der Elternzeit,was nun?

Frage: Krankheitbedingter Totalausfall wärend der Elternzeit,was nun?

Vonk

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Was passiert, wenn man wärend seiner Elternzeit, krankheitsbedigt, z.B. durch einen Unfall, die Kinder nicht mehr versorgen kann und die Eheframehrere Teilzeitjobs ausübt? Gibt es einen Anspruch auf Verlängerung, oder finanzielle oder caritative Unterstützung? Wäre um jede Hilfe dankbar... MfG


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, Mit einer in der Regel externen Haushaltshilfe unterstützt die Krankenkasse Familien mit Kindern unter zwölf Jahren, wenn beispielsweise die Mutter wegen eines Krankenhausaufenthalts die Kinder nicht mehr versorgen kann. In ihren Satzungen können die Krankenkassen weitergehende Leistungen vorsehen, etwa für eine Erholungsphase nach dem Krankenhausaufenthalt. Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung oder wegen häuslicher Krankenpflege, Mütter- (genesungs-)kur oder einer Vorsorge- bzw. Rehabilitationskur die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Voraussetzung ist, dass im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Bei beiden Varianten ist ferner Voraussetzung, dass eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Weiter kann die Satzung bestimmen, dass die Krankenkasse in anderen als den genannten Fällen Haushaltshilfe erbringt, wenn Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Als Haushaltshilfe stellt die Krankenkasse eine Ersatzkraft; sofern dies nicht möglich oder zweckmäßig ist, werden die Kosten für eine selbstbeschaffte Ersatzkraft in angemessener Höhe erstattet. Eine Erstattung erfolgt nicht für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad. Ersatzkräfte stellen u.a. - auch für nicht versicherte Personen - die Sozialen Dienste und Sozialstationen (§§ 38, 132 Sozialgesetzbuch V.). Statt einer Haushaltshilfe von außen kann die Kasse bei vergleichbaren Kosten auch Angehörigen, insbesondere dem Ehemann, den Verdienstausfall erstatten. Ob das auch mit nichtehelichen Vätern klappt, hängt von der Kasse ab! Liebe Grüsse, NB


Sternenschnuppe

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Ja,nennt sich Haushaltshilfe und kann der Arzt verschreiben. Bei Brüchen stehen einem 14 Tage zu. Bei Chemotherapie steht einem auch eine zu, oder wenn man schwanger ist. Alles andere muss der betreuende Elternteil selbst hinbekommen. Hatte es damals mit Schweinegrippe, keine HH. Jetzt mit echter Grippe + vereiterten Mandel , keine HH. Unter gewissen Umständen kann der arbeitende Elternteil auch Zuhause bleiben, bekommt dann aber nur Lohn in Höhe vom Krankengeld.


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