si3ki
Hallo Frau Bader, am 19.09. hatten Sie einer Dame geantwortet, sie müsse sich als Selbstständige ab einem Verdienst von 400 € monatlich selbst krankenversichern. Nun war ich immer der Meinung, das müsse bereits ab 330 € (oder so) passieren und die 400 € gelten nur bei einer geringfügigen Beschäftigung, aber nicht bei Selbstständigkeit.... Was gilt denn nun? Lg Si3ki P.S.: Die Dame war auch der Meinung, ihr "alter" AG würde die Krankenversicherung weiterzahlen, aber es ist doch so, dass sie nur in der Elternzeit beitragsfrei von ihrer Krankenversicherung versichert wird, oder?
Hallo, Nichtselbständige können ja auch bis 400 € arbeiten, deshalb bin ich davon ausgegangen, dass das auch für Selbständige gilt. Lesen Sie mal hier: Selbständig während Elternzeit: Krankenkassenbeitrag? Frage Ich befinde mich derzeit, nachdem ich zunächst in Vollzeit abhängig beschäftigt war, im zweiten Jahr in Elternzeit. Elterngeld beziehe ich nicht mehr. Krankenversichert bin ich weiterhin, allerdings - wegen der Elternzeit - beitragsfrei. Nun möchte ich fünf Stunden in der Woche selbständig tätig sein. Ich beziehe dafür 500 Euro im Monat brutto. Nun stellt sich die Krankenkasse auf den Standpunkt, dass ich damit hauptberuflich erwerbstätig sein würde und damit müsste ich mich freiwillig krankenversichern. Grund sei, dass ich neben den 500 Euro im Monat ja in der Elternzeit keine weiteren Einnahmen hätte. Ich hingegen meine, dass es für die Frage, ob die selbständige Nebentätigkeit in der Elternzeit haupt- oder nebenberuflich ist, nicht darauf ankommen kann, dass ich in der Elternzeit keinen Lohn beziehe, sondern dass die selbständige Tätigkeit zu vergleichen ist mit meiner Tätigkeit vor der Elternzeit, wo ich Vollzeit gearbeitet habe und deutlich mehr verdiente als 500 Euro brutto. Die Frage also ganz konkret: Ist während der Elternzeit die Frage, ob die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit in der Elternzeit hauptberuflich im Sinne von § 5 Abs. 5 SGB V ist, mittels eines Vergleiches der selbständigen Tätigkeit mit der vor Elternzeit ausgeübten Beschäftigung zu entscheiden oder kommt es nur darauf an, wie man in der Elternzeit tatsächlich arbeitet? Wäre letzteres der Fall, so wäre eine Existenzgründung in der Elternzeit nahezu stets mit der Notwendigkeit einer freiwilligen Krankenversicherung verbunden, weil man in der Elternzeit wegen der Kindererziehung nicht die Zeit haben wird, neben der angestrebten Selbständigkeit dann auch noch im Hauptberuf eine abhängige Beschäftigung auszuüben. Das kann doch nicht gewollt sein. Antwort Der Begriff der hauptberuflich ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit ist weder gesetzlich noch untergesetzlich geregelt. Aus der Gesetzesbegründung sowie der durch die Rechtsprechung geprägten Erkenntnisse ist eine selbständige Erwerbstätigkeit dann hauptberuflich, wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt. Dem Kriterium "Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit" kommt allerdings keine eigenständige Bedeutung zu; es stellt insbesondere kein eigenständiges Tatbestandsmerkmal dar, sondern dient lediglich der Verdeutlichung des Begriffs "hauptberuflich". Die wenig konkreten Vorgaben, aber auch die Vielschichtigkeit denkbarer Fallkonstellationen hatte in der Vergangenheit immer wieder zu abweichenden Beurteilungen gleichgelagerter Fälle geführt. Der GKV-Spitzenverband hatte sich deshalb zusammen mit den Krankenkassen auf grundsätzliche Hinweise zum Begriff der hauptberuflich selbständigen Erwerbstätigkeit verständigt, die ab Januar 2011 eine einheitliche Beurteilung gleichgelagerter Sachverhalte ermöglichen sollen. Daraus folgend kann bei einer während der Elternzeit aufgenommenen und nach dem Gesetz zum Elterngeld und Elternzeit zulässigen selbständigen Erwerbstätigkeit die Hauptberuflichkeit nicht anhand eines Vergleichs der Kriterien "wirtschaftliche Bedeutung" und "zeitlicher Aufwand" vorgenommen werden. Vielmehr muss in diesen Fällen darauf abgestellt werden, ob das Arbeitseinkommen die Hauptquelle zur Bestreitung des Lebensunterhaltes darstellt. Davon ist auszugehen, wenn das Arbeitseinkommen 75 v.H. der monatlichen Bezugsgröße (2011: 2.555 Euro) übersteigt. Zur Feststellung, ob das Arbeitseinkommen die Hauptquelle zur Bestreitung des Lebensunterhaltes darstellt, sind alle weiteren Einnahmen, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden können, heranzuziehen. Auf der Grundlage der von Ihnen beschriebenen Werte ist davon auszugehen, dass es sich nicht um eine hauptberuflich ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit handeln dürfte. Quelle: Martina Hein AOK Bundesverband Januar 2011 Weitere Informationen zum Thema "Krankenversicherungsschutz für Selbstständige" erhalten Sie über das Bürgertelefon des Bundesgesundheitsministeriums unter Tel.: 01805 - 99 66 01. Liebe Grüsse, NB
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