LanaS
Hallo Frau Bader, Ich habe eine unbefristete Arbeitsertrag und war damit freiwillig gesetzlich versichert. Als mein Ehepartner privat versichert war, habe ich während den Elternzeit die maximal Beitrag für meine Krankenkasse bezahlt. Mein Tochter ist jetzt 2, mein Elternzeit ist prolongiert bis Sie 3 wird, und ich arbeite jetzt Teilzeit. Dafür es gab eine befristete Änderung meines Vertrages (in prinzip 1 Jahr bis 1. September 2018, bis Ende meines Elternzeites) - und jetzt bin ich damit gesetzlich versichert. Ich plane meine nächste Schwangerschaft und mir ist unklar ob mit diese Konstellation werde ich im nächste Elternzeit Beitragsfrei oder nicht und wenn nicht dann ab wann? Laut meine Krankenkasse, ab 1. September 2018, egal ob ich schon im Elternzeit bin, die befristete Änderung meines Vertrags abläuft, dann mein Hauptvertrag wieder aktiv wird (sprich wieder freiwillig gesetzlich versichert), egal, dass ich kein Gehalt mehr kriege und deswegen werde ich wieder die Beiträge zahlen. Ist das so richtig? Oder ist nur wichtig, wie ich versichert war vor begin des Mutterschutzes. Vielen Dank im voraus LanaS
Hallo, das kommt auf de Umfang derTätigkeit nach der EZ an. Wenn Sie über der Beitragsbemessungsgrenze liegen, ist es wie bei Kind 1 Liebe Grüße NB
Mitglied inaktiv
Sobald dein Vollzeitvertrag wieder in Kraft tritt, hast Du auf dem Papier ein Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze und bist damit freiwillig gesetzlich versichert. Ob Du dieses Geld im Laufe des Jahres erhalten hast oder nicht (z.B. weil in EZ) ist irrelevant. EZ wirkt sich NICHT auf den Beitragsstatus der Krankenversicherung aus. Mein Tip aus eigener Erfahrung: Rechne genau aus, wie viel Stunden Du weniger arbeiten musst um gerade so unter die Beitragsbemessungsgrenze zu fallen und ändere deinen Vertrag (ggf. befristet) auf diese Stundenzahl. Dann bist Du Pflichtversichert und bist trotzdem (weil die Grenzen ähnlich sind) noch am Höchstsatz vom EG. Praktisch wäre es in der Konstellation, wenn das Kind erst 2019 kommt. Dann könntest Du September bis Dezember volles Gehalt mit voller Stundenzahl erwirtschaften und ab Januar änderst Du deine Stunden so wie erwähnt. Entscheidend für die Beitragsbemessungsgrenze ist das, was Du im gesamten Jahr lt. Vertrag verdienen wirst. Wie gesagt ist es unerheblich ob Du das Geld tatsächlich bekommst. Ich hab meinen Vertrag beim letzten Kind drei Monate vor Mutterschutz so geändert, dass das gesamte Jahreseinkommen knapp unter die Beitragsbemessungsgrenze gefallen ist und war dadurch pflichtversichert. Dadurch waren mein Mann (freiwillig gesetzlich) und ich beide in der EZ beitragsfrei und hab trotzdem noch Höchstsatz EG bekommen (hatte die übrigen Monate davor aber Vollzeit gearbeitet). Die Rechnung ist knapp und man muss genau nachrechnen um das meiste Gehalt noch mitzunehmen, aber das bisschen, was Du Gehalt verlierst ist nix gegen das, was Du sonst in der EZ an KK Beitrag zahlen musst. LG Lilly
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