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Guten Tag Frau Bader, ich bin Angestellte in Elternzeit und während der Elternzeit selbständig in einem Beruf, der normalerweise über die Künstlersozialkasse versicherungspflichtig ist. Ich plane, die Selbständigkeit fortzuführen, möchte aber aus Sicherheitserwägungen heraus vorerst meinen abhängigen Job noch nicht kündigen. Jetzt möchte ich gern wissen, wie normalerweise die Krankenversicherung bei Teilzeitarbeit während der Elternzeit geregelt ist, und ob sich das 1:1 auf die Pflichtversicherung in der KSK übertragen lässt. Durch meine Elternzeit bin ich ja bei meinem Arbeitgeber krankenversichert, zahle aber natürlich keine Rentenbeiträge, da meine Beschäftigung dort ja ruht. Das möchte ich gern jetzt für mein erwirtschaftetes Einkommen über die KSK-Versicherung tun. Ist das auch möglich, ohne (vorerst) die KV-Beiträge zu zahlen, da diese ja momentan gedeckt sind? Wie wäre die Versicherungsfrage in einem weiteren abhängigen Angestelltenverhältnis geregelt? Vielen Dank für Ihre Hilfe und freundliche Grüße.
Hallo, wenn man selbständig über die 450 € Grenze ist, muss man sich selber versichern. Mit der Künstlersozialkasse kenne ich mich nicht aus. Liebe Grüße NB
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