Managerin01
Sehr geehrte Frau Bader, bei meiner vorliegenden Schwangerschaft ist ein Erhalt dieser nur möglich, wenn ich Infusionen als off-label-use verabreicht bekomme. Da es noch keine kassenärztlich zugelassenen Praxen gibt, die dieses Verfahren anwenden habe ich dazu lediglich einen Befund mit Behandlungsempfehlung von der Ludwig-Maximilians-Universität in München (die als Klinik keine Rezepte ausstellen dürfen) Prof. Rogenhofer - die führend auf diesem Gebiet ist und meine ATAK Antikörper diagnostiziert hat und ein Rezept von einer international hoch renommierten Privatpraxis die eng mit der LMU zusammenarbeitet, die mir die Infusionen verordnet haben und die mir in kollegialer Zusammenarbeit ein niedergelassener Hausarzt (kein Gynäkologe) der die Infusionen wöchentlich bei mir macht, weil auch der Weg nach München nicht jede Woche fahrbar ist. Der Gynäkologe vor Ort verabreicht die Infusionen nicht, weil es eine intensive Überwachung bedarf und er damit keinerlei Erfahrungen hat. Da die Infusionen ab Eintritt der Schwangerschaft (also sofort) bis Ende 12. Woche wöchentlich gegeben werden müssen habe ich keine Zeit für lange bürokratische Entscheidungswege durch eine Krankenkasse. Ist die Krankenkasse verpflichtet, die Kosten dafür zu übernehmen, weil es die einzige Möglichkeit ist die Schwangerschaft zu erhalten? Gibt es aufgrund der Dringlichkeit eine Möglichkeit das Verfahren abzukürzen? Vielen Dank für Ihre Mühe vorab!
Hallo, § 2 SGB V (1) Die Krankenkassen stellen den Versicherten die im Dritten Kapitel genannten Leistungen unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots (§ 12) zur Verfügung, soweit diese Leistungen nicht der Eigenverantwortung der Versicherten zugerechnet werden. Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel der besonderen Therapierichtungen sind nicht ausgeschlossen. Qualität und Wirksamkeit der Leistungen haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen. (1a) Versicherte mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung oder mit einer zumindest wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankung, für die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht, können auch eine von Absatz 1 Satz 3 abweichende Leistung beanspruchen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht. Die Krankenkasse erteilt für Leistungen nach Satz 1 vor Beginn der Behandlung eine Kostenübernahmeerklärung, wenn Versicherte oder behandelnde Leistungserbringer dies beantragen. Mit der Kostenübernahmeerklärung wird die Abrechnungsmöglichkeit der Leistung nach Satz 1 festgestellt. Ob dies medizinisch zutrifft, kann ich als Jurist nicht beurteilen. Liebe Grüße NB
KielSprotte
Vermutlich ist es so wie mit jedem Privatrezept = Selbstzahlerleistung.
cube
Es ist letztlich nicht relevant, wer wie renommiert ist oder wer mit wem da zusammen arbeitet. Damit die KK Medikamente im off-lable-use übernimmt, müssen ganz bestimmte Kriterien erfüllt sein. Du solltest dich bei deiner KK direkt erkundigen, welche Bedingungen erfüllt sein müssen bzw. wie großen Wert sie auf zB die Voraussetzung "regelmäßig tödlicher Verlauf" nimmt. Hier zB wärest du als Patientin ja nicht von einem tödlichen Verlauf betroffen, sondern dein Kind. Ja, hört sich brutal an - aber im Zweifel lehnt die Kasse genau deswegen ab, weil nicht du von der Möglichkeit zu sterben bedroht bist. IdR hat jede KK Vordrucke für den Antrag auf eine Kostenübernahme von off-lable Medis. Wie gesagt, ruf da direkt und lass dir alles zusenden. Aber richte dich schon mal darauf ein, eher selbst zahlen zu müssen.
Car.78
Wir hatten im Bekanntenkreis eine ähnliche Situation, war aber nicht wegen einer Schwangerschaft. Mach ewigen Anträgen und Diskussionen musste selbst gezahlt werden. Die KK hat sich auf nix eingelassen und musste es aufgrund fehlender Zulassung auch nicht.Viel Glück trotzdem.
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