Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Kosten der Schwangerschaft und Geburt

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Kosten der Schwangerschaft und Geburt

Mitglied inaktiv

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Ich erwarte mein erstes Kind und habe mich vom Vater des Kindes getrennt, er will die Vaterschaft erst nach einem Vaterschaftstest anerkennen und natürlich erst dann Unterhalt für das Kind und mich zahlen. Nun zu meiner Frage wie sieht das aus mit den Kosten der Schwangerschaft und Geburt sowie den Kosten der Erstlingsausstattung? Verfallen diese Ansprüche? Oder habe ich sie sowie so nicht, da ich noch arbeiten gehe und entsprechende Bezüge bis 8 Wochen nach der Geburt kriege? Muß er 100% tragen oder nur anteilig zahlen, wenn ja wie hoch sind die Anteile von ihm und mir? Danke für die Hilfe, Michaela


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Liebe Michaela, ich gebe hier ein posting wieder, welches ich auf eine ähnliche Frage geantwortet habe: Es geht da auch im Unterhalt der KM. 1. Grund zum Unterhalt § 1615 l Abs.1: 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt hat der KV (=Kindsvater) Unterhalt zu gewähren. §1615 l Abs.2: Der Anspruch verlängert sich für den Zeitraum von 4 Mo. vor der Geburt bis 3 Jahre nach der Geburt, wenn die Kindsmutter aufgrund der SS oder Krankheit, die auf SS beruht oder weil ihr eine Tätigkeit nicht zugemutet werden kann (das ist bei einem kleinen Kind bis zu 3 J. idR so, wenn nicht nachweislich eine Betreuungsmöglichkeit besteht wie bei Großeltern im selben Haus). §1615 l Abs. 3 Über die drei Jahre hinaus muß der nichteheliche Vater Unterhalt zahlen, wenn Versagung "grob unbillig" wäre. Das wird bejaht, wenn es keinen Kindergarten, Großeltern etc. gibt. 2. Kosten SS u. Entbindung Alle Kosten, die die KK nicht bezahlt 3. Säuglingsausstattung Kindsvater schuldet Sonderbedarf, dazu gehört die Erstlingsausstattung dazu (Problem nur, was alles dazuzuzählen ist) 4.Höher des U. Nur, wenn Kindsmutter bedürftig ist, bekommt sie etwas ( Anrechnung Kindergeld etc.). Der Betrag ist mind. 1300 DM (in neuen Bulä 1.190 DM) und wird ind. ausgerechnet. Wenn der KV zahlungsunfähig ist, sieht es schlecht aus. Er hat auf jeden Fall einen Selbstbehalt von mind. 1800 (neue BL 1645 DM), wenn er arblos ist bei 1600 (neue BL 1460 DM). Möglicherweise hat die KM Ansprüche gegen ihre Eltern, diese gehen aber erst nach den Ansprüchen gegen den KV. Wichtig: leugnet der KV seine Vaterschaft, wird ein Test gemacht. Er muß dann auch rückwirkend zahlen. N. Bader


Mitglied inaktiv

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Indiskrete Frage: Will der KV sich wirklich die Extrakosten fürs Gericht und den Vaterschaftstest ans Bein binden??? Ist es sicher, daß er der Vater ist? Dann könnte er sich einiges sparen, wenn er das auf dem "kurzen Dienstweg" anerkennt. Nun, wenn er "Rache" will, kostet ihn das eben... Nach dem Gesetz (BGB irgendwo §§16xx oder so) muß Dir der KV die Kosten für die Geburt und die Ausstattung des Kindes ersetzen. Zur Not eben Rückwirkend. Jede Quittung / Rechnung aufheben, auf der immer ganz genau dokumentiert ist, was gekauft wurde. Aber setze Dich mal schnellstmöglich mit dem Jugendamt in Verbindung, die können Dir da dann ganz individuell Ratschläge geben. Désirée


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