Schnecke14
Hallo Frau Bader, meine nachstehenden Fragen hatte ich am 16.05.14 eingestellt. Vielen Dank für Ihre ausführlichen Antworten. Leider habe ich zur Frage 3 keine Antwort gefunden. Sie schreiben in Ihren Ausführungen, dass bei berechtigter Ablehnung frühestens in 2 Jahren erneut TZ vom AN beantragt werden kann. Was ist unter "Berechtigter Ablehnung" zu verstehen? Vielen Dank VG Schnecke14 Mein Eintrag vom 16.05.14: ich möchte nach der EZ TZ bei meinem AG beantragen. Dazu habe ich folgende Fragen: 1. Innerhalb welcher Frist muss der AG reagieren? 2. Wenn der AG ablehnt - Habe ich eine Frist zu beachten, um gegen die Ablehnung zu klagen? 3. Wenn es eine Klagefrist bei TZ-Ablehnung gibt: Was ist, wenn ich während dieser Zeit abwesend bin? Vielen Dank. Grüße Schnecke14 von Schnecke14 am 16.05.2014
Hallo, zu 3.: Ich würde dann schnellstmöglich klagen. Eine Verwirkung der Klagebefugnis ist allerdings möglich, wenn Sie einen Vertrauenstatbestand schaffen würden, aus dem sich ergibt, dass der ursprüngliche Antrag nicht mehr weiter verfolgt wird. oder wenn das Rechtsschutzinteresse nicht mehr besteht. Berechtigte Ablehnung: Der AG kann plausibel darlegen, dass es aufgrund der betrieblichen Fakten/ Organisation nicht möglich ist diese Tätigkeit in TZ auszuüben. Liebe Grüße NB Liebe Grüße, NB
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