Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Kinderkrankheitstage, wenn betreuender Ehegatte krank ist ..?

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Kinderkrankheitstage, wenn betreuender Ehegatte krank ist ..?

Mitglied inaktiv

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Hallo liebe Fr. NB, die Frage ist mit 100 Fallgestaltungen wohl unerschöpflich: Mein Problem: Mein Ehemann betreut unsere beiden Kinder (3 u. 1 Jahr). Ich bin vollzeit beschäftigt. Was passiert, wenn mein Mann auch krank ist? Wir hatten den Fall schon einmal, dass sowohl die Kinder, als auch mein Mann krank waren. Da bin ich dann für 2 Tage vom Ki-Arzt krank geschrieben worden (also für eines der kranken Kinder). Nun meinte mein Arbeitgeber im Nachhinein, dass sei so nicht richtig gewesen. Und was tun, wenn nur mein Mann krank ist? Schreibt der Ki-Arzt dann auch eine AU-Bescheinigung? Aber was soll man denn machen, wenn der betreuende Ehegatte nicht in der Lage ist, die Kinder zu versorgen und niemand anderes verfügbar ist? Vielen Dank für Ihre Antwort. LG, Alice Bölter


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, Mit einer in der Regel externen Haushaltshilfe unterstützt die Krankenkasse Familien mit Kindern unter zwölf Jahren, wenn beispielsweise die Mutter wegen eines Krankenhausaufenthalts die Kinder nicht mehr versorgen kann. In ihren Satzungen können die Krankenkassen weitergehende Leistungen vorsehen, etwa für eine Erholungsphase nach dem Krankenhausaufenthalt. Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung oder wegen häuslicher Krankenpflege, Mütter- (genesungs-)kur oder einer Vorsorge- bzw. Rehabilitationskur die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Voraussetzung ist, dass im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Bei beiden Varianten ist ferner Voraussetzung, dass eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Weiter kann die Satzung bestimmen, dass die Krankenkasse in anderen als den genannten Fällen Haushaltshilfe erbringt, wenn Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Als Haushaltshilfe stellt die Krankenkasse eine Ersatzkraft; sofern dies nicht möglich oder zweckmäßig ist, werden die Kosten für eine selbstbeschaffte Ersatzkraft in angemessener Höhe erstattet. Eine Erstattung erfolgt nicht für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad. Ersatzkräfte stellen u.a. - auch für nicht versicherte Personen - die Sozialen Dienste und Sozialstationen (§§ 38, 132 Sozialgesetzbuch V.). Statt einer Haushaltshilfe von außen kann die Kasse bei vergleichbaren Kosten auch Angehörigen, insbesondere dem Ehemann, den Verdienstausfall erstatten. Ob das auch mit nichtehelichen Vätern klappt, hängt von der Kasse ab! Liebe Grüsse, NB


Mitglied inaktiv

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Dein Mann kann sich vom Arzt eine Haushaltshilfe verschreiben lassen, wenn er so erkrankt, dass er sich nicht um die Kinder kümmern kann. Das geht meist sehr schnell und unproblematisch. Am besten nochmal mit der eigenen Krankenkasse telefonieren und genau erfragen, wie sie es in deren Satzungen drinstehen haben. Du hast auch ein echt auf Kindkranktage, da hat Dein AG Unrecht.


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